E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 84 LP de 2023

Art. 84 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 84

167

1 Le juge du for de la poursuite statue sur les requêtes en mainlevée.

2 Dès réception de la requête, il donne au débiteur l'occasion de ré­pon­dre verbale­ment ou par écrit, puis notifie sa décision dans les cinq jours.

167 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

E. Annulation ou suspension de la poursuite par le juge >1. En procédure sommaire >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 84 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220015Rechtsöffnung (Fristerstreckung)Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Nachteil; Zürich; Verfügung; Januar; Leicht; Vorinstanz; Unentgeltliche; Beschwerdeverfahren; Kanton; Fristerstreckung; Stellung; Partei; Rechtsöffnung; Stellungnahme; Könne; Wiedergutzumachenden; Gesuchsteller; Gemäss; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Kantons; Eingabe; Bundesgericht; Rechtsmittel; Entscheid; Februar
ZHRV200007VollstreckbarerklärungGesuch; Gesuchsgegner; LugÜ; Beschwerde; Verfahren; Zustellung; Recht; Zivil; Entscheid; Gericht; Schrift; Zuständig; Schriftstück; Suchsgegners; Zugestellt; örtlich; örtliche; Gesuchsgegners; Urteil; Verfahrenseinleitende; Wohnsitz; Partei; Schweiz; Wien; Vorinstanz; Abgabe; Unzuständigkeit; IVm
Dieser Artikel erzielt 205 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.23 (AG.2017.490)definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16035991)Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Recht; Zivilgericht; Echtheit; Entscheid; Beweis; Rechtsöffnung; Unterhalt; Urkunde; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegners; Verjährung; Definitive; Ehefrau; Forderung; Beweismittel; WhatsApp; SchKG; Anlass; Eingabe; Tatsache; Bestritt; Begründet; Tatsachen; Erhob; Kommentar; Betreibung; Zivilgerichts
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 483 (5A_209/2012)Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Nachfrist; Summarische; Summarischen; Versäumte; Betreibung; Beschwerde; Versäumter; Frist; Rechtsöffnungsgesuch; Rechtsöffnungsentscheid; Ordentlichen; Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsöffnungsrichter; Provisorisch; Obergericht; Beschwerdeführerin; Hinweis; Zivilprozessordnung; Provisorische; Urteil; Gesuch; Kurze; Betreibungsferien; Entscheid
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5956/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Bundes; Beitragsverfügung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Betreibung; Rechtsvorschlag; Urteil; Beiträge; Rechnung; Verfahren; Gericht; Forderung; Mahnung; Angefochtene; Begründung; Verwaltung; Rechtsöffnung; Forderung; Bundesverwaltungsgerichts; Inkasso; Sachverhalt; Parteien; Verfahrens; Beilage; Zahlung
C-1899/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; B-act; Beschwerdeführer; B-act; Beschwerdeführerin; Bundes; Verfügung; Recht; Beiträge; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Beitragsverfügung; Akten; Zahlung; Urteil; Verzug; Vernehmlassung; Angefochtene; Verzugszins; Höhe; Betreibung; Verfahren; Rechnung; Prämien; Partei; Berechnung; Anfechtung; Arbeitnehmer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Abbet Handkommentar, mainlevée l’opposition2017
Vock, Aepli-Wirz Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz