Art. 84 LEF dal 2020
Art. 84
4. Procedura di rigetto
1 Il giudice del luogo d’esecuzione pronuncia sulla domanda di rigetto dell’opposizione.
2 Non appena ricevuta la domanda, dà all’escusso la possibilità di esprimersi verbalmente o per scritto, poi comunica la decisione entro cinque giorni.
1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2017.23 (AG.2017.490) | definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16035991) | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Recht; Zivilgericht; Echtheit; Entscheid; Beweis; Rechtsöffnung; Unterhalt; Urkunde; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegners; Verjährung; Definitive; Ehefrau; Forderung; Beweismittel; WhatsApp; SchKG; Anlass; Eingabe; Tatsache; Bestritt; Begründet; Tatsachen; Erhob; Kommentar; Betreibung; Zivilgerichts |
AG | AGVE 2007 5 | 5 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungsverfahren.Auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren kann vom Gläubigernicht verlangt werden, zu Einwendungen des Schuldners, mit welchen ernicht rechnen konnte bzw. musste, bereits im RechtsöffnungsbegehrenStellung zu nehmen, und... | Rechtsöffnung; Stellung; Rechtsöffnungsbegehren; Hauptungen; Beschwerde; Klagte; Beweismittel; Einwendungen; Behauptungen; Stellungnahme; Entscheid; Erstinstanzlichen; Verfahren; Anrechnung; SchKG; Genheit; Zivilkammer; Beklagten; Musste; Rechnen; Werden; Deverfahren; Beschwerdeantwort; Juristischem; Laien; Recht; Konkludenten; Einverständnis; Einhal- |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 483 (5A_209/2012) | Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). | Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Nachfrist; Summarische; Summarischen; Versäumte; Betreibung; Beschwerde; Versäumter; Frist; Rechtsöffnungsgesuch; Rechtsöffnungsentscheid; Ordentlichen; Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsöffnungsrichter; Provisorisch; Obergericht; Beschwerdeführerin; Hinweis; Zivilprozessordnung; Provisorische; Urteil; Gesuch; Kurze; Betreibungsferien; Entscheid |
136 III 373 (5A_53/2010) | Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). | Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer |