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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 84 LP de 2020

Art. 84 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 84

4. Procédure de mainlevée

1 Le juge du for de la poursuite statue sur les requêtes en mainlevée.

2 Dès réception de la requête, il donne au débiteur l’occasion de répondre verbalement ou par écrit, puis notifie sa décision dans les cinq jours.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220153RechtsöffnungGesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Betreibung; Befehl; Zahlung; Rechtsöffnung; Stadt; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; SchKG; Falsche; Gebühren; Betreibungsamt; Stadtrichteramt; Entscheid; Akten; Gesuchsgegners; Gebührenpauschale; Erhob; Begründet; Betreibungsbeamte; Gericht; Verpflichtet; Stadtrichteramts; Bundesgericht; Partei; Befehl-Nr; Urteil; Unbegründet
ZHRT220030RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Pfand; Forderung; Beschwerde; Pfandvertrag; Vorinstanz; Betreibung; Schuld; Darlehen; Verfahren; öffnungstitel; Rechtsöffnungstitel; Gesuchstellers; Schuldner; Entscheid; Darlehens; Provisorische; Beschwerdeverfahren; SchKG; Partei; Definitive; Vollstreckung; Betreibungsamt; Reichte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.23 (AG.2017.490)definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16035991)Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Recht; Zivilgericht; Echtheit; Entscheid; Beweis; Rechtsöffnung; Unterhalt; Urkunde; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegners; Verjährung; Definitive; Ehefrau; Forderung; Beweismittel; WhatsApp; SchKG; Anlass; Eingabe; Tatsache; Bestritt; Begründet; Tatsachen; Erhob; Kommentar; Betreibung; Zivilgerichts
AGAGVE 2007 55 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungsverfahren.Auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren kann vom Gläubigernicht verlangt werden, zu Einwendungen des Schuldners, mit welchen ernicht rechnen konnte bzw. musste, bereits im RechtsöffnungsbegehrenStellung zu nehmen, und... Rechtsöffnung; Stellung; Rechtsöffnungsbegehren; Hauptungen; Beschwerde; Klagte; Beweismittel; Einwendungen; Behauptungen; Stellungnahme; Entscheid; Erstinstanzlichen; Verfahren; Anrechnung; SchKG; Genheit; Zivilkammer; Beklagten; Musste; Rechnen; Werden; Deverfahren; Beschwerdeantwort; Juristischem; Laien; Recht; Konkludenten; Einverständnis; Einhal-
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 483 (5A_209/2012)Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Nachfrist; Summarische; Summarischen; Versäumte; Betreibung; Beschwerde; Versäumter; Frist; Rechtsöffnungsgesuch; Rechtsöffnungsentscheid; Ordentlichen; Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsöffnungsrichter; Provisorisch; Obergericht; Beschwerdeführerin; Hinweis; Zivilprozessordnung; Provisorische; Urteil; Gesuch; Kurze; Betreibungsferien; Entscheid
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5956/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Bundes; Beitragsverfügung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Betreibung; Rechtsvorschlag; Urteil; Beiträge; Rechnung; Verfahren; Gericht; Forderung; Mahnung; Angefochtene; Begründung; Verwaltung; Rechtsöffnung; Forderung; Bundesverwaltungsgerichts; Inkasso; Sachverhalt; Parteien; Verfahrens; Beilage; Zahlung
C-1899/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; B-act; Beschwerdeführer; B-act; Beschwerdeführerin; Bundes; Verfügung; Recht; Beiträge; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Beitragsverfügung; Akten; Zahlung; Urteil; Verzug; Vernehmlassung; Angefochtene; Verzugszins; Höhe; Betreibung; Verfahren; Rechnung; Prämien; Partei; Berechnung; Anfechtung; Arbeitnehmer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vock, Aepli-Wirz Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Abbet Handkommentar, mainlevée l’opposition2017
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