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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 84 SchKG vom 2023

Art. 84 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 84

164

1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.

2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gele­genheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung

1. Im summari­schen Verfahren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220153RechtsöffnungGesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Betreibung; Befehl; Zahlung; Rechtsöffnung; Stadt; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; SchKG; Falsche; Gebühren; Betreibungsamt; Stadtrichteramt; Entscheid; Akten; Gesuchsgegners; Gebührenpauschale; Erhob; Begründet; Betreibungsbeamte; Gericht; Verpflichtet; Stadtrichteramts; Bundesgericht; Partei; Befehl-Nr; Urteil; Unbegründet
ZHRT220030RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Pfand; Forderung; Beschwerde; Pfandvertrag; Vorinstanz; Betreibung; Schuld; Darlehen; Verfahren; öffnungstitel; Rechtsöffnungstitel; Gesuchstellers; Schuldner; Entscheid; Darlehens; Provisorische; Beschwerdeverfahren; SchKG; Partei; Definitive; Vollstreckung; Betreibungsamt; Reichte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.23 (AG.2017.490)definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16035991)Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Recht; Zivilgericht; Echtheit; Entscheid; Beweis; Rechtsöffnung; Unterhalt; Urkunde; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegners; Verjährung; Definitive; Ehefrau; Forderung; Beweismittel; WhatsApp; SchKG; Anlass; Eingabe; Tatsache; Bestritt; Begründet; Tatsachen; Erhob; Kommentar; Betreibung; Zivilgerichts
AGAGVE 2007 55 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungsverfahren.Auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren kann vom Gläubigernicht verlangt werden, zu Einwendungen des Schuldners, mit welchen ernicht rechnen konnte bzw. musste, bereits im RechtsöffnungsbegehrenStellung zu nehmen, und... Rechtsöffnung; Stellung; Rechtsöffnungsbegehren; Hauptungen; Beschwerde; Klagte; Beweismittel; Einwendungen; Behauptungen; Stellungnahme; Entscheid; Erstinstanzlichen; Verfahren; Anrechnung; SchKG; Genheit; Zivilkammer; Beklagten; Musste; Rechnen; Werden; Deverfahren; Beschwerdeantwort; Juristischem; Laien; Recht; Konkludenten; Einverständnis; Einhal-
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 483 (5A_209/2012)Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Nachfrist; Summarische; Summarischen; Versäumte; Betreibung; Beschwerde; Versäumter; Frist; Rechtsöffnungsgesuch; Rechtsöffnungsentscheid; Ordentlichen; Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsöffnungsrichter; Provisorisch; Obergericht; Beschwerdeführerin; Hinweis; Zivilprozessordnung; Provisorische; Urteil; Gesuch; Kurze; Betreibungsferien; Entscheid
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5956/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Bundes; Beitragsverfügung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Betreibung; Rechtsvorschlag; Urteil; Beiträge; Rechnung; Verfahren; Gericht; Forderung; Mahnung; Angefochtene; Begründung; Verwaltung; Rechtsöffnung; Forderung; Bundesverwaltungsgerichts; Inkasso; Sachverhalt; Parteien; Verfahrens; Beilage; Zahlung
C-1899/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; B-act; Beschwerdeführer; B-act; Beschwerdeführerin; Bundes; Verfügung; Recht; Beiträge; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Beitragsverfügung; Akten; Zahlung; Urteil; Verzug; Vernehmlassung; Angefochtene; Verzugszins; Höhe; Betreibung; Verfahren; Rechnung; Prämien; Partei; Berechnung; Anfechtung; Arbeitnehmer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vock, Aepli-Wirz Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Abbet Handkommentar, mainlevée l’opposition2017
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