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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 84 LCR de 2020

Art. 84 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 84


1 Abrogé par l’annexe ch. 17 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 353Motorfahrzeughaftpflicht: Gerichtsstand für Zivilklagen. 1. Art. 84 SVG. Diese Bestimmung will für alle haftpflichtrechtlichen Ansprüche aus einem Unfall einen einheitlichen Gerichtsstand schaffen; ein solcher kann auch durch Vereinbarung aller Geschädigten, die noch nicht abgefunden sind, begründet werden (E. 2). 2. Offengelassen insbesondere, ob der ordentliche Gerichtsstand des Unfallortes einem subsidiären stets vorgeht, wenn ein Geschädigter sich dafür entscheidet (E. 3). Gericht; Gerichtsstand; Unfall; Geschädigte; Subsidiären; Haftpflichtige; Geschädigten; Beschwerde; Schädigten; Unfallort; Klage; Haftpflichtigen; Geschädigter; Wohnsitz; Gesetzes; Beschwerdeführer; Geschädigten; Abgefunden; Versicherung; Einzelrichter; Unfallortes; Ordentliche; Versicherer; Zustimmung; Gerichtsstände; Zweck; Halter; Schaden; Fahrer
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