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Obligationenrecht (OR)

Art. 84 OR vom 2021

Art. 84 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 84

41

1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.

2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

II. Anrechnung>1. Bei Teilzahlung>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210075ForderungBeklagte; Klägerin; Zustellung; Partei; Gericht; Parteien; Gemäss; Beklagten; Schweiz; Bezahlen; Januar; Verfügung; Stellt; Limited; Klageantwort; Publikation; Vertretungsgebühr; Zustellungsdomizil; September; Bezahlen; Rechnung; Handelsgericht; Dezember; Zürich; Vertrag; Representation; Zustellungen; Kosten; Nachfrist
ZHHG210009ForderungBeklagte; Klägerin; Gericht; Vertrag; Beklagten; Verträge; Partei; Schweiz; Person; Parteien; Verfügung; Klageantwort; Verzug; Kosten; Offerte; Rechts; Zürich; Personal; Vergütung; Bezahlen; Gemäss; Dezember; Stellt; Auftrag; Ausbildung; Kommentar; Gesetzt; Dieser; Fordert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 61 (4A_398/2022)
Regeste
Art. 120 und 124 Abs. 2 OR ; Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung; Umrechnungszeitpunkt; Rückwirkungsprinzip. Bei Verrechnung von Forderungen unterschiedlicher Währung ist für die Währungsumrechnung vorbehältlich abweichender Parteivereinbarung auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (E. 7).
Verrechnung; Zeitpunkt; Forderung; Forderung; Umrechnung; Beschwerde; Währung; Forderungen; Rückwirkung; Fälligkeit; Beschwerdeführerin; Verrechnungsforderung; Verrechnende; Verrechnungserklärung; Abzustellen; Recht; Kommentar; Umrechnungskurs; Obligation; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Umrechnungszeitpunkt; Urteil; Schweizer; überstanden; Fremdwährungsforderungen; Beschwerdegegnerin; Zugang; Verrechnungsgegner
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-817/2013Imposta sul valore aggiunto Della; Consid; Monete; Chiara; Dogana; Federale; Delle; Doganale; Pagamento; Dichiarazione; Tribunale; Valore; Ricorrente; Quanto; Dall&#; Lett; Esenzione; Posizione; Esente; Essere; Dalla; Corso; Mezzi; Presente; Cit; Amministrativo
BVGE 2013/42Imposta sul valore aggiuntoAll&#; Pagamento; Monete; Della; Valore; Consid; Esenzione; Mezzi; Legali; Federale; Collezionistico; Quanto; Mezzo; Lett; Delle; Dall&#; Interpretazione; Seguito; Seguito:; Quale; esenzione; Dunque; Tribunale; Chiara; Comme; Ricorrente; importazione; Nozione
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