1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2496/2020 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Vorinstanz; Führerin; Beschwerdeführerin; Vorsteuer; Person; Vorsteuerabzug; Personal; Sonalzimmer; Personalzimmer; Vorsteuerabzugs; Fläche; Korrekt; Vorsteuerabzugskorrektur; MWSTG; Urteil; Steuer; Gesamt; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Schätzung; Ermessen; Mehrwertsteuer; BVGer; Gesamtfläche; Partei; Gebäude; Pläne; Recht; Parteien |
A-2490/2020 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Pachtzins; Hotel; Steuer; Urteil; Recht; Vereinbart; Abschreibung; Person; Verfahren; Argument; Pachtzinsen; Mehrwertsteuer; Partei; Markt; Bundesverwaltungsgericht; Bezahlt; Gebäude; Wirtschaftlich; Einsprache; Vereinbarte; Parteien; Leistung; Investition; Parteientschädigung; Umsatz; BVGer; Vorliegende |