E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 84 MWSTG vom 2020

Art. 84 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 84 Kosten und Entschädigungen

1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2496/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Vorinstanz; Führerin; Beschwerdeführerin; Vorsteuer; Person; Vorsteuerabzug; Personal; Sonalzimmer; Personalzimmer; Vorsteuerabzugs; Fläche; Korrekt; Vorsteuerabzugskorrektur; MWSTG; Urteil; Steuer; Gesamt; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Schätzung; Ermessen; Mehrwertsteuer; BVGer; Gesamtfläche; Partei; Gebäude; Pläne; Recht; Parteien
A-2490/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Pachtzins; Hotel; Steuer; Urteil; Recht; Vereinbart; Abschreibung; Person; Verfahren; Argument; Pachtzinsen; Mehrwertsteuer; Partei; Markt; Bundesverwaltungsgericht; Bezahlt; Gebäude; Wirtschaftlich; Einsprache; Vereinbarte; Parteien; Leistung; Investition; Parteientschädigung; Umsatz; BVGer; Vorliegende
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz