Art. 84 MStG vom 2021
Art. 84
144 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:
- a.
- zum Zivildienst zugelassen wird;
- b.
- dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
- c.
- dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
144 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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