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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 84 MStG vom 2021

Art. 84 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 84

144

1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:

a.
zum Zivildienst zugelassen wird;
b.
dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
c.
dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3 Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.

144 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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