Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG255 betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:256
254 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
255 SR 832.12
256 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
257 Heute: nach Art. 65 und 65a.
258 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
259 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4755 4757; BBl 2004 5551).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2009/2 | Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). | Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Kosten; Beschwerdegegnerin; Kostenbeteiligungen; Würde; Rechnungen; Betreibung; Krankenversicherung; Würden; Leistungserbringer; Rechtliche; Versicherte; Leistungsabrechnung; Selbst; Krankenversicherer; Leistungsabrechnungen; Worden; Rechnungskontrolle; Person; Einsprache; Verfügung; Versicherungsgericht; Gestellt; Gesetz; Organisation; Treffen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2009/2 | Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). | Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kostenbeteiligungen; Rechnungen; Betreibung; Krankenversicherung; Leistungserbringer; Leistungsabrechnung; Krankenversicherer; Person; Leistungsabrechnungen; Hende; Rechnungskontrolle; Versicherungsgericht; Organisation; Verfügung; Einsprache; Gericht; Kopie; Aufgabe; Verfahren; Prüfe; Betrag; überprüft; Betreibungskosten; Rechtsöffnung; Würden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 V 359 | Art. 56 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 3 und 4, Art. 84 KVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4 und 5 KLV; Art. 17 DSG: Herausgabe medizinischer Unterlagen; Datenschutz. Zwecks Durchführung der Wirtschaftlichkeitskontrolle in Pflegeheimen kann der Krankenversicherer vom Leistungserbringer die Herausgabe der Unterlagen verlangen, welche die Grundlage für die Pflegebedarfseinstufung bilden, was auf den Pflegebericht und die Vitalzeichenkontrolle zutrifft (E. 7). Das Herausgabebegehren bedarf keiner individuellen Begründung im Einzelfall (E. 8.1 und 8.2). | Leistung; Pflege; Daten; Versicherer; Datenschutz; Pflegebedarf; Leistungen; Leistungserbringer; Beschwerdeführerin; Wirtschaftlichkeit; Person; Herausgabe; Krankenversicherer; überprüfen; Personen; Patienten; Unterlagen; Pflegebedarfsstufe; Personendaten; Urteil; Grundlage; Krankenversicherung; Einstufung; Überprüfung; Einzelfall; Gesetzliche; Eidg; Begründet; Kontrolle |
130 V 448 | Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und 5 KVG: Wechsel des Versicherers; Schadenersatz. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers ist eine Doppelversicherung ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (Erw. 4). Die in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vorgesehene Mitteilung hat direkt vom neuen an den bisherigen Versicherer zu erfolgen. Kennt der neue den bisherigen Versicherer nicht, ist die Unterlassung der Mitteilung nicht widerrechtlich, weshalb keine Schadenersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG entstehen kann. Die versicherte Person hat zur Wahrung des Schadenersatzanspruchs dem neuen Versicherer die Identität des bisherigen bekannt zu geben (Erw. 5.4). | Versicherer; Versicherung; Mitteilung; Person; Versicherungsverhältnis; Sumiswalder; Schaden; Kranken; Versicherers; Beschwerde; Doppelversicherung; Prämie; Beschwerdeführer; Schadenersatz; Recht; Prämien; Krankenpflege; Obligatorisch; Visana; Obligatorische; Zeitpunkt; Unterlassung; Entstehen; Prämiendifferenz; Zusammenhang; Widerrechtlich; Kündigung; Versicherungsverhältnisses |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3548/2018 | Datenschutz | Helsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Bearbeitung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Obligatorischen; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Bearbeitung; Programms; Zweck; Beklagten; Prämie; Grundversicherung |
BVGE 2018 V/2 | Krankenversicherung (Übriges) | Versicherung; Daten; Kranken; Ärzte; Vorinstanz; Person; Beschwerde; Hausarzt; Bundes; Versicherer; Leistungserbringende; Besonderen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Versicherungsmodell; Personen; Versicherungsform; Leistungserbringenden; Forme; Versicherungsmodelle; Krankenversicherer; Versicherungsformen; Prämie; Leistungserbringer; Gesetzliche; Vertrag; PharMed; Interesse; Prämien; Personendaten |