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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 84 KVG vom 2021

Art. 84 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 841Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG2 betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:3

a.
für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;
b.
die Prämien zu berechnen und zu erheben;
c.
Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
d.
den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 654 zu beurteilen sowie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren;
e.
ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
f.
die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
g.
Statistiken zu führen;
h.5
die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren;
i.6
den Risikoausgleich zu berechnen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
2 SR 832.12
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
4 Heute: nach Art. 65 und 65a.
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4755 4757; BBl 2004 5551).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2009/2Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Kosten; Beschwerdegegnerin; Kostenbeteiligungen; Würde; Rechnungen; Betreibung; Krankenversicherung; Würden; Leistungserbringer; Rechtliche; Versicherte; Leistungsabrechnung; Selbst; Krankenversicherer; Leistungsabrechnungen; Rechnungskontrolle; Person; Einsprache; Verfügung; Versicherungsgericht; Gestellt; Gesetz; Organisation; Treffen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2009/2Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kostenbeteiligungen; Rechnungen; Betreibung; Krankenversicherung; Leistungserbringer; Leistungsabrechnung; Krankenversicherer; Person; Leistungsabrechnungen; Hende; Rechnungskontrolle; Versicherungsgericht; Organisation; Verfügung; Einsprache; Gericht; Kopie; Aufgabe; Verfahren; Prüfe; Betrag; überprüft; Betreibungskosten; Rechtsöffnung; Würden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 359Art. 56 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 3 und 4, Art. 84 KVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4 und 5 KLV; Art. 17 DSG: Herausgabe medizinischer Unterlagen; Datenschutz. Zwecks Durchführung der Wirtschaftlichkeitskontrolle in Pflegeheimen kann der Krankenversicherer vom Leistungserbringer die Herausgabe der Unterlagen verlangen, welche die Grundlage für die Pflegebedarfseinstufung bilden, was auf den Pflegebericht und die Vitalzeichenkontrolle zutrifft (E. 7). Das Herausgabebegehren bedarf keiner individuellen Begründung im Einzelfall (E. 8.1 und 8.2).
Leistung; Pflege; Daten; Versicherer; Datenschutz; Pflegebedarf; Leistungen; Leistungserbringer; Beschwerdeführerin; Wirtschaftlichkeit; Person; Herausgabe; Krankenversicherer; überprüfen; Personen; Patienten; Unterlagen; Pflegebedarfsstufe; Personendaten; Urteil; Grundlage; Krankenversicherung; Einstufung; Überprüfung; Einzelfall; Gesetzliche; Eidg; Begründet; Kontrolle
130 V 448Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und 5 KVG: Wechsel des Versicherers; Schadenersatz. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers ist eine Doppelversicherung ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (Erw. 4). Die in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vorgesehene Mitteilung hat direkt vom neuen an den bisherigen Versicherer zu erfolgen. Kennt der neue den bisherigen Versicherer nicht, ist die Unterlassung der Mitteilung nicht widerrechtlich, weshalb keine Schadenersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG entstehen kann. Die versicherte Person hat zur Wahrung des Schadenersatzanspruchs dem neuen Versicherer die Identität des bisherigen bekannt zu geben (Erw. 5.4). Versicherer; Versicherung; Mitteilung; Person; Versicherungsverhältnis; Sumiswalder; Schaden; Kranken; Versicherers; Beschwerde; Doppelversicherung; Prämie; Beschwerdeführer; Schadenersatz; Recht; Prämien; Krankenpflege; Obligatorisch; Visana; Obligatorische; Zeitpunkt; Unterlassung; Entstehen; Prämiendifferenz; Zusammenhang; Widerrechtlich; Kündigung; Versicherungsverhältnisses

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Bearbeitung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Obligatorischen; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Bearbeitung; Programms; Zweck; Beklagten; Prämie; Grundversicherung
C-3612/2016Krankenversicherung (Übriges)Versicherung; Daten; Beschwerde; Hausarzt; Leistung; Vorinstanz; Ärzte; Renden; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bringe; Assura; Kranken; Versicherungsmodell; Versicherer; Erbringen; Ärztin; Bundes; Leistungserbringende; Recht; Leistungserbringenden; Person; Besonderen; Ärztinnen; Versicherungsmodelle; Modell; Versicherungsform; Patient; Hausärztin
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