1 L’impôt est calculé sur le revenu brut.
2 Sont soumis à l’impôt:
3 Les prestations en nature et les pourboires sont évalués, en règle générale, selon les normes de l’assurance-vieillesse et survivants fédérale.
1 RS 831.10
2 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 16 déc. 2016 sur la révision de l’imposition à la source du revenu de l’activité lucrative, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2018 1813; FF 2015 625).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2016/50, 51 | Entscheid Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 51 StG (sGS 811.1), Art. 91 und Art. 37 DBG (SR 642.11). Die im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte und im Kanton St. Gallen unselbständig tätig gewesene Rekurrentin erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen Nettolohn von 50‘000 Franken zugesprochen. Die Veranlagungsbehörde erfasste diesen mit der Quellensteuer im Monat der Auszahlung mit dem übrigen Monatslohn. Der Antrag der Rekurrentin, die Leistung sei als Genugtuung steuerfrei, ist unbegründet. Unrichtig ist aber die Auffassung der Veranlagungsbehörde, die Leistung sei im Zuflussmonat zu erfassen, weil dies bei der Quellensteuer eine übermässige Progression zur Folge hat. Gegenstand des Vergleichs waren rund zwölf Monatslöhne, weshalb die Vergleichssumme analog der Bestimmungen für die Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einem privilegierten Steuersatz besteuern ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 27. September 2016, VRKE I/1-2016/50, 51). | Steuer; Quelle; Beschwerde; Quellensteuer; Arbeit; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Leistung; Tarif; Zahlung; Vergleich; Entschädigung; Verfahren; Rekurs; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Tarifcode; Abgekürzt:; Entscheid; Leistungen; Kündigung; Einsprache; Arbeitsverhältnis; Verpflichtet; Kanton; Einspracheentscheid; Steuerpflicht; Zigerlig/Oertli/; Beantragt; Hofmann |
LU | A 06 266 | Art. 22 Abs. 3, Art. 23 lit. a und b DBG; Art. 516 ff. OR. - Bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil. Die gestützt darauf ausbezahlte Rente enthält somit auch keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde. | Rente; Renten; Leibrente; Versicherung; Erwerbsunfähigkeit; Ersatz; Einkünfte; Prozent; Steuerbar; Bundesgesetz; Erwerbsunfähigkeitsrente; Ersatzeinkünfte; Leibrenten; Kommentar; Einkommen; Risiko; Leistung; Unfall; Handelt; Prämien; Locher; Erwerbsunfähigkeitsrenten; Kanton; Rückkaufsfähigen; Rentengläubiger; Wiederkehrende; Einkommens; Bundesgesetzes; Beschwerdeführerin |