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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 84FNIA from 2020

Art. 84 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 84 Termination of temporary admission

1 The SEM periodically examines whether the requirements for temporary admission are still met.

2 The SEM shall revoke temporary admission and order the enforcement of removal or expulsion if the requirements no longer met.

3 At the request of the cantonal authorities, fedpol or the FIS, the SEM may revoke temporary admission due to the unreasonableness or impossibility of enforcement (Art. 83 paras 2 and 4) and order the enforcement of removal if there are grounds in terms of Article 83 paragraph 7.1

4 Temporary admission expires in the event of definitive departure, an unauthorised stay abroad of more than two months, or on the granting of a residence permit.2

5 Applications for a residence permit made by temporarily admitted foreign nationals who have resided in Switzerland for more than five years are closely examined with regard to integration, family circumstances and the reasonableness of return to the country of origin.


1 Amended by No I 2 of the Ordinance of 12 Dec. 2008 on the Amendment of Statutory Provisions due to the Transfer of the Intelligence Units of the Service for Analysis and Prevention to the DDPS, in force since 1 Jan. 2009 (AS 2008 6261).
2 Amended by Annex No 1 of the FA of 14 Dec. 2012, in force since 1 Feb. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2019 31Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären GründenBeschwerde; Führe; Beschwerdeführer; Härtefall; Gesuch; Vorläufig; Vorläufige; Aufnahme; Verfahren; Gericht; Entscheid; Härtefallbewilligung; Erteilung; Angefochten; Person; Kantonale; Vorläufigen; Indien; Könne; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Aufenthaltsbewilligung; Departement; Beschwerdegegner; Verfügung; Urteil; Stellt; Angefochtene; Beschwerdeführers

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/218Entscheid Ausländerrecht, Art. 84 Abs. 5 AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Die Beschwerdeführerin, geboren 1960, ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste 1990 zu ihrem türkischen Ehemann in die Schweiz und wurde in dessen Asylgesuch aufgenommen. Sie wurden 1992 als Flüchtlinge anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In diesen Status wurden auch ihre 1985, 1991, 1992 und 1993 geborenen Kinder einbezogen. Die Beschwerdeführerin ersuchte mehrfach, letztmals im August 2017 erfolglos um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Dass die Beschwerdeführerin die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Schritt auf dem Weg zur schweizerischen Staatsbürgerschaft ansieht, begründet ebenso wenig einen Härtefall wie die geltend gemachte psychische Belastung aufgrund der Ungewissheit bezüglich ihrer zukünftigen Aufenthaltssituation. Die von der Beschwerdeführerin angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine über viele Jahre hinweg verlängerte vorläufige Aufnahme faktisch zu einem Dauerstatus und unter diesen Umständen ein faktisches Anwesenheitsrecht begründet, bezieht sich – anders als vorliegend – auf Fälle, in denen einerseits ein Familiennachzug oder anderseits die Wegweisung einer Person zur Debatte stand. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Beschwerdeführerin; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Integration; Erteilung; Migration; Vorinstanz; Gesuch; Ausländer; Härtefall; Migrationsamt; Entscheid; Verfügung; Familie; Humanitären; Sozialhilfe; Verhältnisse; Finanziell; Anwesenheit; Berücksichtigt; Verwaltungsgericht; Finanzielle; Persönlichen; Monatlich; Bundesamt; Erwerb; Soziale
SGB 2018/88Entscheid Ausländerrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der Beschwerdeführer, geboren 1978, stammt aus dem Kosovo. Im Jahr 1998 ersuchte er erfolglos um Asyl in der Schweiz. Im Jahr 2001 heiratete er im Kosovo eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die Ehe wurde 2004 geschieden. Im Jahr 2005 reiste er erneut in die Schweiz ein. Er zog das neuerliche Asylgesuch im Jahr 2006 zurück und kehrte in den Kosovo zurück. Zur Durchführung eines Asylverfahrens wurde ihm 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das Asylgesuch wurde abgewiesen, der Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In den Jahren 2013, 2014 und 2017 ersuchte der Beschwerdeführer vergeblich um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs aus dem Jahr 2017 blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht unbescholten. Sprachlich ist er mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer mit dem Niveau A2/1 unterdurchschnittlich integriert. Aus einer erwartungsgemässen wirtschaftlichen Integration kann nicht auf einen Härtefall geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer seine beruflichen Kenntnisse im EU- Raum einsetzen möchte, ist verständlich, begründet ebenfalls keinen Härtefall. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Härtefall haben nicht den Zweck, die Karriere des Beschwerdeführers zu befördern, sondern eine persönliche Notlage zu verhindern. In einer solchen befindet er sich nicht (Verwaltungsgericht, B 2018/88). Entscheid vom 20. Januar 2019 Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Aufenthalt; Härtefall; Aufenthalts; Migration; Gesuch; Ausländer; Vorinstanz; Integration; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Arbeit; Beschwerdeführers; Heimatland; Persönlichen; Rückkehr; Migrationsamt; Humanitären; Verwaltungsgericht; Kosovo; Sozial; Entscheid; Staatssekretariat; Dossier; Durchschnittlich; Ermessen; Verweigerung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerdeführerin; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Rechtlich; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Ausländische; Migration; Zumutbar; Status; Kanton; Anwesenheit; Eingriff; Personen; Sozial

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2200/2019Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Beschwerde; Beschwerdeführer; Richt; Türkei; Behandlung; Wegweisung; Beschwerdeführers; Vollzug; Vollzug; Türkischen; Medizinisch; Verfügung; Medizinische; Recht; Schweiz; ärztlich; Habe; ärztliche; Worden; Psychisch; Asylgesuch; Situation; Sinne; Verfahren; Aufgr; Gefängnis; Gesundheitliche; Psychische; Worden; Behörde
D-3323/2021Aberkennung der FlüchtlingseigenschaftBeschwerde; Nennung; Beschwerdeführer; Schweiz; Wegweisung; Flüchtling; Verfügung; Flüchtlingseigenschaft; Recht; Beschwerdeführers; Heimat; Vollzug; Behörde; Interesse; Akten; Person; Zeitpunkt; Vorinstanz; Kinder; Bundesverwaltungsgericht; Beweis; Behandlung; Beziehung; Aufhebung; Wegweisungsvollzug; Aufenthalt; Beweismittel; Habe; Eingabe
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