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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 839SCC from 2021

Art. 839 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 8391D. Statutory mortgage right / II. With entry / 3. Tradesmen and building contractors / a. Registration

3. Tradesmen and building contractors

a. Registration

1 A tradesman's or building contractor’s lien may be recorded in the land register as of the date of his or her undertaking to perform work.

2 Application for such entry must be made within four months of completion of the work.

3 The lien is entered only if the claim has been acknowledged by the owner or confirmed in a court judgment and may not be requested if the owner provides the claimant with adequate security.

4 If the property is indisputably administrative assets and if the owner's liability for the debt is not based on contractual obligations, the owner shall be liable to the tradesmen or building contractor for debts that are acknowledged or determined by a court in accordance with the provisions on a debt subject to a simple surety, provided a written claim for the debt making reference to the statutory surety was made against the owner no later than four months after completion of the work.

5 If there is a dispute as to whether immovable property constitutes administrative assets, the tradesman or building contractor may apply for the provisional recording of the lien in the land register no later than four months after completion of the work.

6 If it is held in a court judgment that the immovable property constitutes administrative assets, the provisional recording of the lien must be deleted. It shall be replaced by the statutory surety provided the requirements of paragraph 4 are met. The deadline is met with the provisional recording of the lien.


1 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 839 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230012BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Leistung; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Bauhandwerkerpfandrecht; Partei; Leistungen; Eintragung; Mieter; Rechnung; Arbeit; Stellungnahme; Parteien; Beilage; Beilagen; Rechnungen; Tatsachen; Bauhandwerkerpfandrechts; Specialized; Substantiiert; Frist; Tatsachenvortrag; Höhe; Punkt; Entscheid; Eingabe; Ausstehend; Verfahren; Erbracht; Sodann
ZHHE230001BauhandwerkerpfandrechtEintrag; Eintragung; Grundbuch; Gesuchsgegnerin; Entschädigung; Verfahren; Gericht; Frist; Grundbuchamt; Ordentliche; Grundstück; Einzelgericht; Ordentlichen; Anspruch; Mieter; -Zürich; Entscheid; Pfandrecht; Definitiv; Akontorechnung; Höhe; Rechnung; Dispositiv-Ziffer; Vereinbarte; Bauhandwerkerpfandrecht; Partei; Halten; Pfandrechts; Streitwert; Erbracht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.229Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Gesetzlich; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Gesetzliche; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Einfache; Setze; Separate; Klagte; Gerichtlich; Läge; Gesetzes; Recht; Vorgängig; Feststellungsinteresse; Festgestellt; Unternehmer
SGHG.2015.20Entscheid Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das teilweise dem öffentlichen Eisenbahn- sowie dem Autobahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Keine Rolle spielt, ob der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse auch nach einer Zwangsvollstreckung noch durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt wäre (Handelsgericht vom 11. April 2016, HG.2015.20). Grundstück; Bauhandwerkerpfandrecht; Verwaltungsvermögen; öffentlichrechtliche; Grundstücks; Bauhandwerkerpfandrechts; Nationalstrasse; Rechtsprechung; Bundesgericht; Zuordnung; Autoverkehr; Streitbetroffenen; Zwangsverwertung; Geprüft; Staat; Privatrechtliche; Zwangsvollstreckung; Bauarbeiten; Beklagten; Würde; Behindern; Verunmöglichen; Würde; Handelt; Begründung; Sachenrechts; Vertiefter; Verwaltungsvermögen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 738 (5A_838/2015)Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). Beschwerde; Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Hinreichend; Beschwerdeführerin; Recht; Garantie; Schuld; Rechtskräftig; Schuldnerin; Handelsgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Verzugszinsen; Hinreichende; Rechtskraft; Zeitlich; Befristet; Frist; Gerichtlich; Vergleich; Genehmigte; Befristung; Eintritt; Eintragung; Ersatzsicherheit; Rechtskräftige; Nebenintervenientin; Gültigkeit
137 III 563 (5A_453/2011)Art. 6 Abs. 5 ZPO; sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3). Eintragung; Handelsgericht; Massnahme; Bauhandwerkerpfandrechts; Vorsorgliche; Zuständig; Provisorisch; Hauptsache; Verfahren; Vorsorglichen; Fälle; Beschwerde; Gericht; Massnahmen; Zuständigkeit; Grundbuch; Gesuch; Superprovisorisch; Pfandrecht; Obergericht; Verfügung; Handelsgerichte; Fällen; Hinweis; Entscheid; Handelsgerichts; Grundbuchamt; Bundesgericht; Summarische; Bezirksgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHUMACHER Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2016
CHRISTOPH THURNHERR Kommentar, Zivilgesetzbuch II2015
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