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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 838 ZGB vom 2022

Art. 838 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 838

Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.

3. Handwerker und Unter­nehmer >a. Eintragung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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