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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 838 ZGB vom 2021

Art. 838 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 838 D. Gesetzliches Grundpfandrecht / II. Des Bundesprivatrechts / 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder

2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder

Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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