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Obligationenrecht (OR)

Art. 838 OR vom 2022

Art. 838 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 838

1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wor­den, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

3 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil­denden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Ge­nos­senschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 838 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2007.47Entscheid Auslegung einer die vorzeitige Alterspensionierung betreffenden Bestimmung eines 'Vertragszusatzes', der im Hinblick auf eine bevorstehende Umstrukturierung und den damit verbunden formellen Wechsel der Arbeitgeberin abgeschlossen wurde (Kantonsgericht St. Gallen, Kläger; Kläg; Vertrag; A; Beklagte; Vereinbarung; Vertrags; Arbeit; Berufung; Januar; Vertragszusatz; Leistung; Arbeitsvertrag; Schreiben; Region; Reglement; Halten; A; Hätte; Person; Gültig; Individuell; Partei; Führt; Regelung; Andere
GRZB-04-53unentgeltliche RechtspflegeMeinde; Gemeinde; Schwerde; Beschwerde; Betrieb; Recht; Beschwerdeführer; Senschaft; Nossenschaft; Pflege; Verein; Rechtspflege; Verfahren; Unentgeltliche; Entscheid; Gesuch; Kanton; Kantonsgericht; Genossenschaft; Passivlegitimation; Betriebsgenossenschaft; Kantonsgerichtsausschuss; Vertrag; Stellung; Nommen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 221Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). Mitglied; Genossenschaft; Recht; Recht; Statuten; Mitglieder; Mitgliedschaft; Eintritt; Fischer; Erwerb; Beitritt; Liegenschaft; Statutarische; Klagte; Über; Entwurf; Wirtschaftliche; Bundesgericht; Beklagten; Urteil; Generalversammlung; Kartell; Grundstück; Voraussetzung; Betrieb; Klage; Rechtsprechung; Josef; Wirtschaftlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtSchein; Recht; Genossenschaft; Scheine;Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdeführerin; Kapital; Beteiligungsschein; Schaften; Mitglied; Ausgabe; Handelsregister; Vorinstanz; MOSER; Genussschein; Zipationsscheinen; Partizipationsscheinen; Bundes; FORSTMOSER; Beteiligungsscheine; Gesellschaft; Rechtlich
C-8614/2010Meinungs- Informationfreiheit, Medienfreiheit, Petitionrecht (Übriges)Beschwerde; Bundes; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Angefochtene; Zutritt; Vorinstanz; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; Person; Zutrittsausweis; Entscheid; Partei; Zeitschrift; Bundesrat; Gesuch; Bundeshaus; MAkkV; Bundeskanzlei; Drittbeschwerde; Zutrittsausweise; Verfahren; Medienzentrum; Herausgeber; Adressat; Schweiz; Legitimation
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