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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 837 ZGB vom 2023

Art. 837 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 837

646

1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:

1.
für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2.
für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3.
für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.

2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.

3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.

646 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Verkäufer, Miter­ben und Ge­meinder >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 837 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230001BauhandwerkerpfandrechtEintrag; Eintragung; Grundbuch; Gesuchsgegnerin; Entschädigung; Verfahren; Gericht; Frist; Grundbuchamt; Ordentliche; Grundstück; Einzelgericht; Ordentlichen; Anspruch; Mieter; -Zürich; Entscheid; Pfandrecht; Definitiv; Akontorechnung; Höhe; Rechnung; Dispositiv-Ziffer; Vereinbarte; Bauhandwerkerpfandrecht; Partei; Halten; Pfandrechts; Streitwert; Erbracht
ZHHE230005BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Streit; Stück; Grundbuch; Frist; Grundstück; Verfahren; Recht; Pfandsumme; Werklohn; Pfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Inkl; Partei; Höhe; MwSt; Gericht; Buchamt; Subunternehmer; Vollendung; Rechnung; Werkvertrag; Grundbuchamt; Kündung; Streitberufene; Unternehmer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 56B. Sachenrecht56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB)Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einemVersehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist... Recht; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Gläubigers; Pfandgläubiger; Anmeldung; Handwerkerpfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Person; Schumacher; Pfandgläubigers; Pfandrechts; Anordnung; Grundbuchverwalter; Recht; Grundpfand; Datum; Grundbuchamt; Vorgenommen; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Instanz; Zeichnung; Versehen; Entscheid; Anweisung; Eintra-
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 444Art. 356 Abs. 2 lit. a und Art. 362 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 2 BGG; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters; Prüfungsbefugnis des "juge d'appui"; Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid, mit dem sich der "juge d'appui" weigert, einen Schiedsrichter zu ernennen oder auf das ad hoc Gesuch nicht eintritt, kann im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht angefochten werden (E. 2). Prüfungsbefugnis des "juge d'appui" (E. 3).
Regeste b
Art. 354 ZPO, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Bauhandwerkerpfandrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Prozess über die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden (E. 4).
Arbitrage; Cours; Tribunal; Fédéral; Recours; Canton; été; Arbitre; Décision; Entre; Arbitral; Tribunal; D'appui; Contre; Droit; D'arbitrage; Partie; Civil; Convention; Civile; Prise; Matière; Procédure; Cantonal; Requête; état; Même; Instance; Position
137 III 589 (5A_509/2011)Provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Art. 837 und 961 ZGB; Art. 90 und 93 BGG. Der Entscheid, mit dem die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Demgegenüber bildet der Entscheid, der die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt, einen Zwischenentscheid, der weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den betroffenen Grundeigentümer bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt (E. 1.2). Décision; Consid; Provisoire; Inscription; D'une; Recours; L'inscription; Arrêt; Procédure; Hypothèque; Contre; Effet; Incidente; N'est; Cause; Légale; Civil; Elles; Droit; Finale; L'hypothèque; Civile; Telle; Recevable; Donné; Tribunal; Condition; été; Ordonné
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