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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 837OR from 2022

Art. 837 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 837

574

1 The cooperative shall keep a register in which the first name and surname or the business name of the members and their addresses are recorded. It must keep the register in such a manner that it can be accessed at any time in Switzerland.

2 The documents on which an entry is based must be retained for ten years following the deletion of the member concerned from the register.

574 Amended by No I 2 of the FA of 12 Dec. 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 33Lieferung von Armierungseisen, Bauhandwerkerpfandrecht. 1. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Sinn und Umfang des Anspruches auf Pfandbestellung (E. 2). 2. Für einen bestimmten Bau angefertigte Armierungseisen sind als Werklieferungen, unbearbeitete Eisen oder Lagerwaren dagegen als blosse Materiallieferungen anzusehen (E. 3). 3. Gemischte Lieferungen gelten gesamthaft als Werklieferungen und geben daher Anspruch auf Pfandbestellung, wenn nichts anderes vereinbart worden oder die Ausscheidung unterblieben ist (E. 4). Eisen; Lieferung; Klagte; Armierungseisen; Klagten; Beton; Sachen; Beklagten; Bearbeitet; Bauhandwerkerpfandrecht; Beton-Bau; Anspruch; Scherrer; Lager; Material; Klage; Unternehmer; Grundstück; Provisorische; Verwendet; Rinderknecht; Werklieferung; Geschnitten; Unbearbeitete; Ingenieur; Klagebegehren; Arbeit; Pfandrecht; Forderung
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