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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 836SCC from 2023

Art. 836 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 836

645

1 Where cantonal law grants the creditor the right to a lien in respect of debts that are directly related to the servient property, the lien is created when it is recorded in the land register.

2 Where statutory liens amounting to over 1000 francs are created under cantonal law without being recorded in the land register and if they are not recorded in the land register within four months of the underlying debt becoming due, or at the latest within two years of the debt arising, on expiry of the period allowed for registration they may no longer be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.

3 More restrictive regulations under cantonal law are reserved.

645 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. With entry >1. Cases in point >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 836 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 66/1999/21 Art. 836 ZGB; Art. 59a Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 118 StG; Art. 119 EG ZGB. Steuerpfandrecht bei aufgeschobener Grund­stück­gewinn­besteuerung zufolge Ersatzbeschaffung Steuer; Grundstück; Pfandrecht; Ersatz; Grundstückgewinn; Gewinn; Pfandrechts; Veräusserung; Verlust; Grundstückgewinns; Ersatzbeschaffung; Grundstückgewinnsteuer; Recht; Veranlagung; Steueraufschub; Steuerforderung; Gesetzliche; Eintrag; Grundstücks; Steuerkommission; Rekurrenten; Dritteigentümer; Ersatzliegenschaft; Pfandrechtsverfahren; Schob; Steuerverwaltung; Veranlagungs; Veranlagungsverfahren; Aufgeschobene; Eintragung
LU7H 16 61Interkantonale Erbschaftssteuerausscheidung. Ermittlung der Steuerquoten nach Lage der Aktiven objektmässig und unter proportionaler Verteilung der Schulden auf die Kantone (E. 2.3.4.). Bestätigung der Luzerner Veranlagungspraxis für private Liegenschaften (E. 3.2.3.). Erben und Vermächtnisnehmer werden in allen an der Besteuerung des Nachlassvermögens beteiligten Kantonen steuerpflichtig (E. 3.4.). Steuer; Kanton; Erbschaft; Erbschafts; Liegenschaft; Erbschaftssteuer; Kantonale; Recht; Luzern; Aktiven; Vermögens; Erben; Interkantonale; Steuerquote; Kantone; Vermächtnis; Nettonachlass; Beschwerdeführer; Schuld; Steuerausscheidung; Luzerner; Ermittlung; Liegenschaften; Grundstück; Pfandrecht; Schulden; Ausscheidung; Veranlagung; Nachlass; Repartitionswert

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 96 85§ 36 StG; § 103 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB. Gesetzliches Steuergrundpfandrecht für nachträgliche Vermögenssteuer auf Grundstücken. Von Gesetzes wegen wird die nachträgliche Vermögenssteuer durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesichert (Erw. 2, 3). Die Sicherheit ist an eine Verwirkungsfrist gebunden; Modalitäten des Fristenlaufs; ihre Wahrung setzt rechtzeitige und inhaltlich korrekte Betreibung voraus (Erw. 4).Steuer; Pfandrecht; Gesetzliche; Steuerpfandrecht; Recht; Liegenschaft; Grundstück; EGZGB; Steuern; Betreibung; Vermögenssteuer; Nachträgliche; Frist; Liegenschaften; Steuergesetz; Pfandrechte; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Beschwerde; Liegenschafts; Sinne; Gesetzlichen; Beschwerdeführerin; Eintragung; GGStG; Regierung; Rechtsprechung; Dekretierung; Wahrung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 91Art. 836 ZGB, Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts. Das gesetzliche, im Range allen übrigen Pfandrechten vorgehende, Grundpfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich gemäss § 157 des zürch. Gesetzes über die direkten Steuern und § 194 lit. e EG/ZGB verstösst nicht gegen Bundesrecht (Art. 836 ZGB). Bedeutung dieser Bestimmung. Pfandrecht; Gesetzliche; Grundstück; Pfandrechte; Steuer; Grundstückgewinn; Recht; Gesetzlichen; Grundstückgewinnsteuer; Gesetze; öffentlichrechtlich; Kanton; öffentlichrechtliche; Gesetzes; Forderung; Kantone; Grundpfandrecht; Private; Forderungen; Liegenschaft; öffentlichrechtlichen; Range; Privaten; Grundpfandrechte; Urteil; Klage; Zürcherische; Gesetzgeber; Kantonale
83 I 206Vorschriften des kantonalen Rechts, wonach die Handänderungs- oder Erbschaftssteuer vor der Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch zu bezahlen ist und die Eintragung nurbei nachgewiesener Bezahlung jener Steuer erfolgen darf, sind mit dem Bundeszivilrecht vereinbar. - Art. 6, 702, 954, 963, 965 ZGB. Grundbuch; Eintragung; Bunde; Steuer; Bezahlung; Handänderung; Erbschafts; Recht; Handänderungs; Anmeldung; öffentlichrechtliche; Erbschaftssteuer; Kantone; Regierungsrat; Bundesrecht; Handänderungssteuer; Ansprüche; Steuern; Ausweis; Grundbuchamt; Vorschrift; Bezahlt; Beschwerde; Verfügung; Eigentumsüberganges; Gebühren; Massnahme; Eidgenössische; Bundesgericht; Zivilrecht
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