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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 836 CCS dal 2022

Art. 836 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 836

602

1 Se il diritto cantonale accorda al creditore il diritto alla costituzione di un pegno immobiliare per crediti direttamente connessi con il fondo gravato, tale pegno nasce con l’iscrizione nel registro fondiario.

2 Scaduti i termini di cui al presente capoverso, le ipoteche legali di importo superiore a 1 000 franchi che nascono senza iscrizione in virtù del diritto cantonale non sono opponibili ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario se non vi sono state iscritte entro quat­tro mesi dall’esigibilità del credito su cui si fondano, ma in ogni caso entro due anni dalla nascita dello stesso.

3 Sono fatte salve le normative cantonali più restrittive.

602 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 836 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 66/1999/21 Art. 836 ZGB; Art. 59a Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 118 StG; Art. 119 EG ZGB. Steuerpfandrecht bei aufgeschobener Grund­stück­gewinn­besteuerung zufolge Ersatzbeschaffung Steuer; Grundstück; Pfandrecht; Ersatz; Grundstückgewinn; Gewinn; Pfandrechts; Veräusserung; Verlust; Grundstückgewinns; Ersatzbeschaffung; Grundstückgewinnsteuer; Recht; Veranlagung; Steueraufschub; Steuerforderung; Gesetzliche; Eintrag; Grundstücks; Steuerkommission; Rekurrenten; Dritteigentümer; Ersatzliegenschaft; Pfandrechtsverfahren; Schob; Steuerverwaltung; Veranlagungs; Veranlagungsverfahren; Aufgeschobene; Eintragung
LU7H 16 61Interkantonale Erbschaftssteuerausscheidung. Ermittlung der Steuerquoten nach Lage der Aktiven objektmässig und unter proportionaler Verteilung der Schulden auf die Kantone (E. 2.3.4.). Bestätigung der Luzerner Veranlagungspraxis für private Liegenschaften (E. 3.2.3.). Erben und Vermächtnisnehmer werden in allen an der Besteuerung des Nachlassvermögens beteiligten Kantonen steuerpflichtig (E. 3.4.). Steuer; Kanton; Erbschaft; Erbschafts; Liegenschaft; Erbschaftssteuer; Kantonale; Recht; Luzern; Aktiven; Vermögens; Erben; Interkantonale; Steuerquote; Kantone; Vermächtnis; Nettonachlass; Beschwerdeführer; Schuld; Steuerausscheidung; Luzerner; Ermittlung; Liegenschaften; Grundstück; Pfandrecht; Schulden; Ausscheidung; Veranlagung; Nachlass; Repartitionswert

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 96 85§ 36 StG; § 103 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB. Gesetzliches Steuergrundpfandrecht für nachträgliche Vermögenssteuer auf Grundstücken. Von Gesetzes wegen wird die nachträgliche Vermögenssteuer durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesichert (Erw. 2, 3). Die Sicherheit ist an eine Verwirkungsfrist gebunden; Modalitäten des Fristenlaufs; ihre Wahrung setzt rechtzeitige und inhaltlich korrekte Betreibung voraus (Erw. 4).Steuer; Pfandrecht; Gesetzliche; Steuerpfandrecht; Recht; Liegenschaft; Grundstück; EGZGB; Steuern; Betreibung; Vermögenssteuer; Nachträgliche; Frist; Liegenschaften; Steuergesetz; Pfandrechte; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Beschwerde; Liegenschafts; Sinne; Gesetzlichen; Beschwerdeführerin; Eintragung; GGStG; Regierung; Rechtsprechung; Dekretierung; Wahrung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 91Art. 836 ZGB, Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts. Das gesetzliche, im Range allen übrigen Pfandrechten vorgehende, Grundpfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich gemäss § 157 des zürch. Gesetzes über die direkten Steuern und § 194 lit. e EG/ZGB verstösst nicht gegen Bundesrecht (Art. 836 ZGB). Bedeutung dieser Bestimmung. Pfandrecht; Gesetzliche; Grundstück; Pfandrechte; Steuer; Grundstückgewinn; Recht; Gesetzlichen; Grundstückgewinnsteuer; Gesetze; öffentlichrechtlich; Kanton; öffentlichrechtliche; Gesetzes; Forderung; Kantone; Grundpfandrecht; Private; Forderungen; Liegenschaft; öffentlichrechtlichen; Range; Privaten; Grundpfandrechte; Urteil; Klage; Zürcherische; Gesetzgeber; Kantonale
83 I 206Vorschriften des kantonalen Rechts, wonach die Handänderungs- oder Erbschaftssteuer vor der Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch zu bezahlen ist und die Eintragung nurbei nachgewiesener Bezahlung jener Steuer erfolgen darf, sind mit dem Bundeszivilrecht vereinbar. - Art. 6, 702, 954, 963, 965 ZGB. Grundbuch; Eintragung; Bunde; Steuer; Bezahlung; Handänderung; Erbschafts; Recht; Handänderungs; Anmeldung; öffentlichrechtliche; Erbschaftssteuer; Kantone; Regierungsrat; Bundesrecht; Handänderungssteuer; Ansprüche; Steuern; Ausweis; Grundbuchamt; Vorschrift; Bezahlt; Beschwerde; Verfügung; Eigentumsüberganges; Gebühren; Massnahme; Eidgenössische; Bundesgericht; Zivilrecht
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