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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 835 ZGB vom 2021

Art. 835 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 835 C. Wirkung / II. Übertragung der Forderung

II. Übertragung der Forderung

Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 835 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 56AGVE - Archiv 2016 Zivilrecht 333 B. Sachenrecht 56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1...Recht; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Gläubigers; Pfandgläubiger; Handwerkerpfandrecht; Anmeldung; Bauhandwerkerpfandrecht; Person; Grundbuchamt; Pfandgläubigers; Schumacher; Recht; Pfandrechts; Grundpfand; Grundbuchverwalter; Datum; Anordnung; Vorgenommen; Baupfandrecht; Instanz; Baupfandgläubiger; Zeichnung; Versehen; Entscheid; Anweisung; Eintra-

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 56B. Sachenrecht56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB)Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einemVersehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist... Recht; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Gläubigers; Pfandgläubiger; Anmeldung; Handwerkerpfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Person; Schumacher; Pfandgläubigers; Pfandrechts; Anordnung; Grundbuchverwalter; Recht; Grundpfand; Datum; Grundbuchamt; Vorgenommen; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Instanz; Zeichnung; Versehen; Entscheid; Anweisung; Eintra-
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