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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 834 ZGB vom 2023

Art. 834 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 834

1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grund­buchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.

2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mit­teilung an.

II. Übertragung der Forde­rung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 834 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-13-68provisorische RechtsöffnungRecht; Schwerde; Beschwerde; Schuld; Recht; Forderung; Rechtsöffnung; Deführer; Pfandrecht; Beschwerdeführer; Schuldner; Rechte; SchKG; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Vertrag; Gläubiger; Konkurs; Vorinstanz; Zession; Schuldnerin; Barung; Schuldübernahme
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