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Swiss Civil Code (SCC)

Der Art. 833 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 324Grundbuch. 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 ZGB). Der Grundbuchverwalter ist nicht befugt, die Eintragung einer Handänderung zu verweigern mit der Begründung, die Abwicklung des ihr zugrunde liegenden (Kaufsrechts-)Vertrages könnte angesichts der darin vereinbarten Bereinigung der grundpfandrechtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten bieten (E. 2). 2. Neuverteilung der Pfandhaft (Art. 833 ZGB). Hat sich das auf dem in Frage stehenden Grundstück haftende Gesamtpfand - wegen des Widerstandes der betroffenen Gläubiger - nicht im Sinne des (Kaufsrechts-)Vertrages neu verteilen lassen, so hat der Grundbuchverwalter einem vom Erwerber gestellten Begehren um Neuverteilung der Pfandhaft im Sinne von Art. 833 ZGB stattzugeben (E. 3). Grundbuch; Beschwerde; Kaufsrecht; Grundbuchverwalter; Vertrag; Grundstück; Recht; Beschwerdeführer; Pfandhaft; Eigentum; Grundbuchamt; Eintragung; Kaufsrechtsvertrag; Gesamtpfand; Durchzuführen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vertrags; Neuverteilung; Justiz; Eigentümer; Anmeldung; Rechtstitel; Meldete; Einzutragen; Verfügung; Handänderung; Grundpfandgläubiger; Ausübungserklärung
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