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Obligationenrecht (OR)

Art. 833 OR vom 2022

Art. 833 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 833

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:

1.
Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
2.
Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einla­gen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegen­stand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
3.
Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermö­genswerte;
4.
von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif­ten über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Ver­lust der Mitgliedschaft;
5.
Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nach­schus­spflicht der Genossenschafter;
6.
von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif­ten über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statu­ten und über die Beschlussfassung der Generalversamm­lung;
7.
Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimm­rechtes;
8.
Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-567/2011VerrechnungssteuerGenossenschaft; Beschwerde; Verein; Beschwerdeführer; Liquidation; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Verrechnungssteuer; Steuer; Leistung; Schenkung; Genossenschafter; Hende; Stehende; Gemeinnützige; Geldwerte; Gesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Faktisch; Zweck; Recht; Entscheid; Faktische; Setze; Rechtlich; Ertrag; Institution; Urteil; Befreit; Kantons
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