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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 832SCC from 2021

Art. 832 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 832 C. Effect / I. Ownership and liability / 1. Alienation

C. Effect

I. Ownership and liability

1. Alienation

1 The alienation of a mortgaged property does not affect liability under the mortgage contract and of the debtor unless otherwise agreed.

2 However, if the new owner has assumed liability for the secured debt, the previous debtor is discharged unless the creditor notifies him or her in writing within one year that he or she intends to retain him or her as debtor.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 832 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220025EhescheidungGutachter; Klagten; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Partei; Liegenschaft; Rechtlich; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Verfahren; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Ergänzungs; Unterhalt; -Strasse; Verfahren; Terrechtliche; Erstinstanzliche
ZHPS180039Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Auflage; Schuldners; Pfändete; Ersteigerer; Miteigentumsanteils; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Kanton; Pfändung; Gepfändeten; Recht; Bezirksgericht; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 12Art. 53 Abs. 2 und 4 GBV, Art. 832 Abs. 2 ZGB und Art. 82 SchKG; Angabe des Namens des ursprünglichen Schuldners im Schuldbrief. Der Grundbuchverwalter, der sich weigert, einen Schuldbrief auszustellen, der den Namen des ursprünglichen Schuldners enthält, verletzt das Bundesrecht nicht. Débiteur; Cédule; Hypothécaire; Titre; Foncier; Consid; Registre; Indication; Dette; Droit; Propriétaire; STAEHELIN; Basler; être; Créancier; Créance; L'immeuble; été; Porte; Comme; Papier-valeur; Mainlevée; Provisoire; Débiteur; Personne; Fédéral; Tiers; Reprise
121 III 256Grundstückkauf; Schuldübernahme; Hypothekarzins (Art. 832 und 834 ZGB; Art. 175, 176, 183 und 220 OR). Dem Erwerber eines pfandbelasteten Grundstückes, der die Schuldpflicht übernimmt, obliegt die Zahlung der Schuldzinsen vom Zeitpunkt an, an dem er den Nutzen der Sache hat. Prise; Dette; Débiteur; Reprise; Contrat; Droit; Créancier; Opcit; été; Transfert; Conclu; Vente; Immeuble; Possession; Défenderesse; être; Profits; D'une; Terme; L'acquéreur; Interne; Reprenant; Demandeur; Contre; Externe; Charge; Intérêts; Avait; Qu'elle; Même
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