C. Wirkung
I. Eigentum und Schuldnerschaft
1. Veräusserung
1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220025 | Ehescheidung | Gutachter; Klagten; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Partei; Liegenschaft; Rechtlich; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Verfahren; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Ergänzungs; Unterhalt; -Strasse; Verfahren; Terrechtliche; Erstinstanzliche |
ZH | PS180039 | Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Auflage; Schuldners; Pfändete; Ersteigerer; Miteigentumsanteils; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Kanton; Pfändung; Gepfändeten; Recht; Bezirksgericht; Wäre |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 12 | Art. 53 Abs. 2 und 4 GBV, Art. 832 Abs. 2 ZGB und Art. 82 SchKG; Angabe des Namens des ursprünglichen Schuldners im Schuldbrief. Der Grundbuchverwalter, der sich weigert, einen Schuldbrief auszustellen, der den Namen des ursprünglichen Schuldners enthält, verletzt das Bundesrecht nicht. | Débiteur; Cédule; Hypothécaire; Titre; Foncier; Consid; Registre; Indication; Dette; Droit; Propriétaire; STAEHELIN; Basler; être; Créancier; Créance; L'immeuble; été; Porte; Comme; Papier-valeur; Mainlevée; Provisoire; Débiteur; Personne; Fédéral; Tiers; Reprise |
121 III 256 | Grundstückkauf; Schuldübernahme; Hypothekarzins (Art. 832 und 834 ZGB; Art. 175, 176, 183 und 220 OR). Dem Erwerber eines pfandbelasteten Grundstückes, der die Schuldpflicht übernimmt, obliegt die Zahlung der Schuldzinsen vom Zeitpunkt an, an dem er den Nutzen der Sache hat. | Prise; Dette; Débiteur; Reprise; Contrat; Droit; Créancier; Opcit; été; Transfert; Conclu; Vente; Immeuble; Possession; Défenderesse; être; Profits; D'une; Terme; L'acquéreur; Interne; Reprenant; Demandeur; Contre; Externe; Charge; Intérêts; Avait; Qu'elle; Même |