E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 831 ZGB vom 2020

Art. 831 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 831 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 4. Kündigung

4. Kündigung

Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 831 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-10-51provisorische RechtsöffnungSchuld; Recht; Beschwerde; Forderung; Schuldbrief; Schuldner; Zahlung; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnung; Kündigung; SchKG; Pfand; Betreibung; Gläubiger; Drittpfandeigentümer; Zustellung; Hypothekarverträge; Verhält; Kommentar; Drittpfandeigentümerin; Beschwerdeführer; Schuldbriefforderung; Kommentar; Verwaltungsrat; Zahlungsbefehls; Fällig; Staehlin; Staehlin; Sicherung
GRKSK-10-52provisorische RechtsöffnungSchuld; Recht; Beschwerde; Schuldner; Schuldbrief; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnung; Kündigung; SchKG; Betreibung; Pfand; Gläubiger; Drittpfandeigentümer; Zustellung; Verhält; Beschwerdeführer; Drittpfandeigentümerin; Kommentar; Kommentar; Schuldbriefforderung; Zahlungsbefehls; Verwaltungsrat; Staehlin; Hypothekarverträge; Fällig; Staehlin; Sicherung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz