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Obligationenrecht (OR)

Art. 831 OR vom 2022

Art. 831 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 831

1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.

2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.569

569 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 831 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100015AuflösungsklageGenossenschaft; Recht; Mitglied; Mitglieder; Beklagten; Massnahme; Richter; Genossenschafter; Berufung; Gesellschaft; Massnahmen; Auflösung; Organ; Vorinstanz; Müsse; Person; Frist; Setze; Konkurs; Vorschriften; Urteil; Ziffer; Liegenschaft; Verwaltung; Verfahren; Gericht; Liquidation; Organisation; Entschädigungsfolge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 407 (4A_729/2011)Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff. OR); Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl (Art. 831 Abs. 2 OR); Rechtsfolgen nach Art. 731b OR. Begriff und Wesen der Genossenschaft (E. 2.1 und 2.5.1); Mindestmitgliederzahl von sieben Genossenschaftern als begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft (E. 2.5.1 und 2.5.2); Rechtsfolgen bei deren Unterschreitung (E. 2.5.2); Grundsätze des Verfahrens nach Art. 731b OR (E. 2.2-2.4).
Genossenschaft; Gesellschaft; Organ; Genossenschafter; Massnahme; Auflösung; Recht; Organisation; Massnahmen; Gesetzgeber; Körperschaft; Richter; Mitglieder; Mindestzahl; Obligationenrechts; Genossenschaftern; Interesse; Rechtmässig; Ziffer; Beschwerde; Zustand; Personen; Mängel; Selbsthilfe; Behebung; Rechtmässige; Vorinstanz; Verfahren; Frist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FORSTMOSERBerner Kommentar1972
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