E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 830 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 830 B. Constituziun e fin / II. Fin / 3. Substituziun unilaterala / c. Stimaziun uffiziala

c. Stimaziun uffiziala

Empè da l’ingiant public po il dretg chantunal prevair ina stimaziun uffiziala che vala sco summa da substituziun per las ipotecas.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 830 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY210015Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / vorsorgliche MassnahmenBerufung; Massnahme; Beklagte; Kläger; Massnahmen; Vorsorglich; Vorsorgliche; Vorinstanz; Unterlagen; Banken; Weiter; Beklagten; Aufbewahrung; Edition; Verfahren; Verfügung; Liegen; Betreffe; Entscheid; Betreffend; Gericht; Spreche; Vorsorglichen; Vorliegend; Hauptsache; Folgen; Hinaus; Weitere
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz