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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 830 ZGB vom 2020

Art. 830 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 830 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 3. Einseitige Ablösung / c. Amtliche Schätzung

c. Amtliche Schätzung

Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 830 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY210015Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / vorsorgliche MassnahmenBerufung; Massnahme; Beklagte; Kläger; Massnahmen; Vorsorglich; Vorsorgliche; Vorinstanz; Unterlagen; Banken; Weiter; Beklagten; Aufbewahrung; Edition; Verfahren; Verfügung; Liegen; Betreffe; Entscheid; Betreffend; Gericht; Spreche; Vorsorglichen; Vorliegend; Hauptsache; Folgen; Hinaus; Weitere
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