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Code de procédure civile (CPC)

Art. 83 CPC de 2023

Art. 83 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 83

1 Lorsque l’objet litigieux est aliéné en cours d’instance, l’acquéreur peut reprendre le procès en lieu et place de la partie qui se retire.

2 La partie qui se substitue répond de l’ensemble des frais. La partie qui se retire du procès répond solidairement des frais encourus jusqu’à la substitution.

3 Sur requête de la partie adverse, le juge peut si nécessaire ordonner au reprenant de constituer des sûretés en garantie de l’exécution de la décision.

4 En l’absence d’aliénation de l’objet du litige, la substitution de partie est subordonnée au consentement de la partie adverse; les dispositions spéciales prévoyant la succession d’un tiers aux droits ou obligations des parties sont réservées.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB220001Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2021 (CB210021-C)Beschwer; Beschwerde; Grundbuch; Aufschiebende; Beschwerdeführer; Recht; Rinnen; Schung; Beschwerdeführerinnen; Obergericht; Löschung; Urteil; Entscheid; Grundbuchamt; Bezirksgericht; Eintragung; Obergerichts; Bülach; Bauhandwerkerpfandrecht; Vollstreckbarkeit; Berufung; Zeitpunkt; Zivilkammer; Verfahren; Erteilt; Vollstreckbar; Partei; Teilweise; Wäre; Bezirksgerichts
ZHHG210211Unterlassung und ForderungRecht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.1 (AG.2021.449)Anfechtung des KindesverhältnissesBerufung; Ehemann; Rechts; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Partei; Ehemanns; Prozess; Kommentar; Gericht; AaO; Gemäss; Anfechtung; Angefochtene; Februar; Auflage; Verfahrens; Gerichts; Kommentar; Hätte; Berufungsverfahren; Treten; Rechtspflege; Angefochtenen; Schweizer
BSZV.2020.17 (SVG.2021.142)Klage Krankentaggeldversicherung nach VVGFähigkeit; Arbeit; Arbeits; Kläger; Klägerin; Arbeitsunfähigkeit; Beklagte; Versicherung; Werden; Liegen; Attest; Taggeld; Partei; Weiter; Gutachten; Bundesgericht; Dezember; Atteste; Stellt; ärztlich; Bundesgerichts; Urteil; Beklagten; Vorliegend; Gericht; Stellungnahme; Arbeitsfähigkeit; ärztliche; Versicherungen; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 162 (1B_57/2014)Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). Person; Recht; Privatkläger; Personen; Rechtsnachfolge; Privatklägerschaft; Geschädigte; Prozess; Juristische; Partei; Natürliche; Mittelbar; Gesetzes; Urteil; Beschwerde; Bundesgericht; Gesetzliche; Angehörige; Gesellschaft; Unmittelbar; Geschädigten; Geschädigte; Verfahren; Privat; Bundesgerichtes; Gesetzgeber; Parteistellung; Natürlichen
124 III 207Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 59 BV; Aberkennungsklage, Gerichtsstand. Reicht der Schuldner gleichzeitig mit der Aberkennungsklage eine Klage auf Schadenersatz gegen den Aberkennungsbeklagten ein, liegt trotz der vertauschten Parteirollen Klagenhäufung vor (E. 3a). Eine Vereinigung der Aberkennungsklage mit einer zusätzlich erhobenen Forderungsklage ist nur bei übereinstimmender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit möglich; Einreden des Aberkennungsklägers sind dagegen grundsätzlich unbeschränkt zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3b/bb). Aberkennung; Aberkennungsklage; Klage; Forderung; Betreibung; SchKG; Schadenersatz; Urteil; Klagen; Einreden; Forderungsklage; Recht; Auflage; Gericht; Erhoben; örtliche; Kanton; Zuständigkeit; Klagenhäufung; Obergericht; Aberkennungskläger; Schuldner; Gesetzte; Schuldbetreibung; Aberkennungsprozess; Widerklage; Schadenersatzklage; Selbständig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2617/2019EnteignungPartei; Beschwerde; Recht; Parteiwechsel; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Urteil; Entschädigung; Kanton; Zustimmung; Parteien; Grundstück; Verfahrens; Käufer; Beschwerdegegner; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Bundesgericht; Verkäuferschaft; MwH; Vorhersehbar; Kaufvertrag; Kantons; Fluglärm; Vorinstanz; Parteiwechsels; Unvorhersehbarkeit; Parteientschädigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwander Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
Tarkan Göksu Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
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