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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 83 CPC dal 2022

Art. 83 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 83

1 Se l’oggetto litigioso è alienato durante il processo, l’acquirente può subentrare nel processo al posto dell’alienante.

2 La parte subentrante risponde per tutte le spese giudiziarie. La parte che si ritira risponde tuttavia solidalmente per le spese giudiziarie già maturate.

3 In casi motivati, su richiesta della controparte la parte subentrante deve prestare una garanzia per l’esecuzione della decisione.

4 Se non vi è alienazione dell’oggetto litigioso, la sostituzione di parte può avvenire solo con il consenso della controparte; sono fatte salve le disposizioni speciali di legge in materia di successione legale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB220001Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2021 (CB210021-C)Beschwer; Beschwerde; Grundbuch; Aufschiebende; Beschwerdeführer; Recht; Rinnen; Schung; Beschwerdeführerinnen; Obergericht; Löschung; Urteil; Entscheid; Grundbuchamt; Bezirksgericht; Eintragung; Obergerichts; Bülach; Bauhandwerkerpfandrecht; Vollstreckbarkeit; Berufung; Zeitpunkt; Zivilkammer; Verfahren; Erteilt; Vollstreckbar; Partei; Teilweise; Wäre; Bezirksgerichts
ZHHG210211Unterlassung und ForderungRecht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.1 (AG.2021.449)Anfechtung des KindesverhältnissesBerufung; Ehemann; Rechts; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Partei; Ehemanns; Prozess; Kommentar; Gericht; AaO; Gemäss; Anfechtung; Angefochtene; Februar; Auflage; Verfahrens; Gerichts; Kommentar; Hätte; Berufungsverfahren; Treten; Rechtspflege; Angefochtenen; Schweizer
BSZV.2020.17 (SVG.2021.142)Klage Krankentaggeldversicherung nach VVGFähigkeit; Arbeit; Arbeits; Kläger; Klägerin; Arbeitsunfähigkeit; Beklagte; Versicherung; Werden; Liegen; Attest; Taggeld; Partei; Weiter; Gutachten; Bundesgericht; Dezember; Atteste; Stellt; ärztlich; Bundesgerichts; Urteil; Beklagten; Vorliegend; Gericht; Stellungnahme; Arbeitsfähigkeit; ärztliche; Versicherungen; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 162 (1B_57/2014)Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). Person; Recht; Privatkläger; Personen; Rechtsnachfolge; Privatklägerschaft; Geschädigte; Prozess; Juristische; Partei; Natürliche; Mittelbar; Gesetzes; Urteil; Beschwerde; Bundesgericht; Gesetzliche; Angehörige; Gesellschaft; Unmittelbar; Geschädigten; Geschädigte; Verfahren; Privat; Bundesgerichtes; Gesetzgeber; Parteistellung; Natürlichen
124 III 207Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 59 BV; Aberkennungsklage, Gerichtsstand. Reicht der Schuldner gleichzeitig mit der Aberkennungsklage eine Klage auf Schadenersatz gegen den Aberkennungsbeklagten ein, liegt trotz der vertauschten Parteirollen Klagenhäufung vor (E. 3a). Eine Vereinigung der Aberkennungsklage mit einer zusätzlich erhobenen Forderungsklage ist nur bei übereinstimmender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit möglich; Einreden des Aberkennungsklägers sind dagegen grundsätzlich unbeschränkt zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3b/bb). Aberkennung; Aberkennungsklage; Klage; Forderung; Betreibung; SchKG; Schadenersatz; Urteil; Klagen; Einreden; Forderungsklage; Recht; Auflage; Gericht; Erhoben; örtliche; Kanton; Zuständigkeit; Klagenhäufung; Obergericht; Aberkennungskläger; Schuldner; Gesetzte; Schuldbetreibung; Aberkennungsprozess; Widerklage; Schadenersatzklage; Selbständig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2617/2019EnteignungPartei; Beschwerde; Recht; Parteiwechsel; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Urteil; Entschädigung; Kanton; Zustimmung; Parteien; Grundstück; Verfahrens; Käufer; Beschwerdegegner; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Bundesgericht; Verkäuferschaft; MwH; Vorhersehbar; Kaufvertrag; Kantons; Fluglärm; Vorinstanz; Parteiwechsels; Unvorhersehbarkeit; Parteientschädigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwander Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
Tarkan Göksu Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
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