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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 83SCC from 2021

Art. 83 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 831B. Organisation / I. In general

B. Organisation

I. In general

The foundation charter shall stipulate the foundation’s governing bodies and the manner in which it is to be administered.


1 Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-14-39Stiftungsaufsicht (F._____)Stiftung; Stiftungs; Tungsrat; Stiftungsrat; Berufung; Recht; Recht; Stiftungsrats; Fungskläger; Stimm; Waltung; Sachwalter; Risch; Sichts; Instanz; Zuwahl; Berufungskläger; Verfügung; Mitglied; Aufsicht; Schwerde; Rates; Hörde; Beschluss; Tungsrates; Beschwerde
BEABS 2017 309Rechtsmissbräuchliche BetreibungBeschwerde; Betreibung; Beschwerdegegner; Stiftung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Mittel; Verfügung; Mittelland; Auszahlung; Konkurs; Stellt; • Schreiben; Forderung; Gläubiger; Schuld; Bern-Mittelland; Zahlung; Bestand; Betreibungsamts; Mittelland; Betreibungsund; Entscheid; Konkurssachen; Geschäfts; Freizügigkeitskonto

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 341 (9C_524/2019)
Regeste
 a Art. 61 BVG ; Art. 3 BVV 1 ; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2).
Prévoyance; Institution; Fondation; Institutions; Place; Placement; Libre; Passage; Fondations; Forme; Professionnelle; Pilier; Fortune; Position; Surveillance; D'une; Gestion; Disposition; être; Elles; Personne; Fédéral; Règle; Dispositions; Application; Bancaire; Titre; L'OPP; épargne; Fondation
144 III 264 (5A_856/2016)Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 83 und Art. 84 ZGB; Art. 16 ZGB; Stiftungsaufsicht; Stifterrechte. Entscheide betreffend Stiftungsaufsicht sind vermögensrechtlicher Natur und unterliegen nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.3). Die Stiftungsurkunde kann vorsehen, dass der Stifter oder im Falle seiner Verhinderung seine Nachkommen die Mitglieder des Stiftungsrats ernennen (E. 2). Beweismass und Beweislast für die Feststellung einer Urteilsunfähigkeit, die den Stifter an der Ausübung seines Ernennungsrechts hindert (E. 5 und 6). Stiftung; Stifter; Stiftungsrat; Urteil; Stiftungsrats; Fähig; Beweis; Beschwerde; Mitglied; Stifters; Beschwerdeführer; Nachkommen; Mitglieder; Person; Stiftungsurkunde; Befugnis; Handlung; Unfähig; Wahrscheinlichkeit; Urteilsunfähigkeit; Beweismass; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Wille; Bezeichnen; Vernunftgemäss; Fähigkeit; Willen; Urteilsfähig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Beschwerde; Befreiung; Recht; Revisionsstellen; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Voraussetzung; Stiftungen; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Bundes; Gesuch; Bilanz; Aufsichtsbehörde; E-Mail; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; Stiftungsrecht; E-Mails; Urteil
B-5915/2019StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Vorinstanz; Spende; Sachwalters; Spenden; Verwaltung; Verwaltungs; Verfügung; Bericht; Massnahme; Recht; Rechnung; Person; Verwaltungskosten; Berichte; Stiftungsaufsicht; Massnahmen; Bundes; Entscheid; Rechnungslegung; Urteil; Aufsicht; Verwende; Ukraine; Schweiz; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Michael RiemerBerner Kommentar1993
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