Art. 83 CPS dal 2023
Art. 83
1 Il detenuto riceve per il suo lavoro una retribuzione corrispondente alle sue prestazioni e adeguata alle circostanze.
2 Mentre sconta la pena, il detenuto può disporre liberamente soltanto di una parte della retribuzione. La parte restante è accantonata quale somma destinata a far fronte ai primi tempi dopo la liberazione. La retribuzione non può essere né pignorata né sequestrata né inclusa in una massa fallimentare. È nulla ogni sua cessione o costituzione in pegno.
3 Per la partecipazione a misure di formazione o formazione professionale continua che il piano d’esecuzione prevede in luogo del lavoro il detenuto riceve un congruo compenso.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130520 | vorsätzliche Tötung | Schuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Zeuge; Beschuldigten; Schlag; Faust; Zeugen; Zeugin; Faustschlag; Aussage; Schlagen; Person; Geschlagen; Erklärte; Recht; Staatsanwalt; Aussagen; Fusstritt; Privatklägerin; Täter; Staatsanwaltschaft; Einvernahm; Verteidigung; Einvernahme |
SG | IV 2007/294 | Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). | Beschwerde; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Gefangene; Strafvollzug; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Oktober; Rentensistierung; Gleich; Invalide; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Gefangenen; Kosten; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Februar |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2016.404 | Sozialhilfe / Ausrichtung von Taschengeld | Beschwerde; Arbeit; Integration; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Integrationszulage; Massnahme; Person; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Leistung; Einkommen; Vollzugs; Richtlinien; Stiftung; SKOS-Richtlinien; Taschengeld; Vollzug; Leistungen; Arbeitsmarkt; Vollzugs; Sozialregion; Bedingte; Einnahme; Personen; Departement; Einkommens; Arbeitsexternat; Innern; Verwaltungsgericht |
SG | IV 2007/294 | Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). | Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Arbeit; Rente; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Gefangene; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Invalide; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Rechtsprechung; Gefangenen; Urteil; Gericht; Validen; Untersuchungshaft; Beschwerdegegnerin; Massnahmenzentrum; Arbeitsentgelt |