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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 83 CPS dal 2021

Art. 83 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 83

142

1 È punito con la multa143 chiunque, per negligenza:

a.
non partecipa alla giornata informativa o al reclutamento;
b.
non si presenta a un servizio al quale è convocato;
c.
abbandona senza permesso la sua truppa o il posto di servizio;
d.
non vi ritorna dopo un’assenza giustificata.144

2 Nei casi poco gravi si applica una pena disciplinare.

3 In servizio attivo il giudice può pronunciare una pena pecuniaria sino a 90 aliquote giornaliere.

4 È fatto salvo l’articolo 84.145

142 Nuovo testo giusta l’all. n. 5 della LF del 6 ott. 1995 sul servizio civile sostitutivo, in vigore dal 1° ott. 1996 (RU 1996 1445; FF 1994 III 1445).

143 Nuova espr. giusta il n. II 1 cpv. 5 della LF del 21 mar. 2003, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3389; FF 1999 1669). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.

144 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 3 ott. 2003 (Revisione dell’ordinamento disciplinare), in vigore dal 1° mar. 2004 (RU 2004 921; FF 2002 6968).

145 Nuovo testo giusta il n. II 3 della LF del 25 set. 2015, in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1883; FF 2014 5749).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130520vorsätzliche TötungSchuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Zeuge; Beschuldigten; Schlag; Faust; Zeugen; Zeugin; Faustschlag; Aussage; Schlagen; Person; Geschlagen; Erklärte; Recht; Staatsanwalt; Aussagen; Fusstritt; Privatklägerin; Täter; Staatsanwaltschaft; Einvernahm; Verteidigung; Einvernahme
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Gefangene; Strafvollzug; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Oktober; Rentensistierung; Gleich; Invalide; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Gefangenen; Kosten; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Februar
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.404Sozialhilfe / Ausrichtung von TaschengeldBeschwerde; Arbeit; Integration; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Integrationszulage; Massnahme; Person; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Leistung; Einkommen; Vollzugs; Richtlinien; Stiftung; SKOS-Richtlinien; Taschengeld; Vollzug; Leistungen; Arbeitsmarkt; Vollzugs; Sozialregion; Bedingte; Einnahme; Personen; Departement; Einkommens; Arbeitsexternat; Innern; Verwaltungsgericht
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Arbeit; Rente; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Gefangene; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Invalide; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Rechtsprechung; Gefangenen; Urteil; Gericht; Validen; Untersuchungshaft; Beschwerdegegnerin; Massnahmenzentrum; Arbeitsentgelt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 173Art. 14 VO über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern (SR 832.311.15). 1. Die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen indiziert in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (E. 2a). 2. Von den Schutzmassnahmen gemäss Art. 14 VO kann nur dann abgesehen werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe (wie bspw. das Auswechseln der Dachrinne) bzw. am Dachgesims vorgenommen werden (E. 2b/c, E. 3). Gerüst; Verordnung; Dächer; Auswechseln; Vorinstanz; Dächern; Schutzwand; Wortlaut; Traufe; Verhütung; Glarus; Gerüstgang; Dachdecker; Dachtraufe; Arbeitsverrichtung; Dachrinne; Verzichtet; Sicherheit; Schutzmassnahme; Fassung; Blosse; Kantons; Schutzmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Bestehenden; Fahrlässiger; Verurteilung; Errichten; Unfällen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.54Gesuch um Stundung von Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)Gesuch; Verfahren; Urteil; Gesuchsteller; Verfahrens; Verfahrenskosten; Stundung; Vollzug; Kammer; Entscheid; Bundesstrafgericht; Erlass; Finanzielle; Bundesstrafgerichts; Verhältnisse; Gericht; Anstalt; Situation; Akten; Beschwerde; Justizvollzug; Person; Geschäftsnummer; Begründet; Finanziellen; Formular; Schriftlich; Justizvollzugsanstalt
RR.2014.296Auslieferung an Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Bundes; Recht; Beschwerdeführer; Kroatische; Staat; Kroatien; Trete; Kroatischen; Gesetz; Vollstreckung; Entscheid; Behörde; Justiz; Urteil; Ersucht; Ersuchte; Vollstreckungsverjährung; Ersuchenden; Behandlung; Frist; Beschwerdegegner; Verjährung; Justizministerium; Schweiz; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Gericht; Bundesstrafgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans-Ulrich Meier, Ernst WeilenmannBasler Kommentar zum Strafrecht2007
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