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Cudesch penal svizzer (CPS)

Art. 83 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 83 2. Execuziun da chastis da detenziun. / Salari

Salari

1 Il praschunier survegn in salari ch’è dependent da sia prestaziun ed adattà a las circumstanzas.

2 Durant l’execuziun po il praschunier disponer libramain mo d’ina part da ses salari. Cun l’autra part vegn furmada ina reserva per il temp suenter sia relaschada. Il salari na dastga vegnir ni impegnà ni sequestrà ni integrà en ina massa da concurs. La cessiun e l’impegnaziun dal salari èn nunvalaivlas.

3 Sch’il praschunier sa participescha ad ina scolaziun ed ad ina furmaziun supplementara, ch’il plan d’execuziun prevesa empè d’ina lavur, survegn el ina indemnisaziun adequata.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130520vorsätzliche TötungSchuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Zeuge; Beschuldigten; Schlag; Faust; Zeugen; Zeugin; Faustschlag; Aussage; Schlagen; Person; Geschlagen; Erklärte; Recht; Staatsanwalt; Aussagen; Fusstritt; Privatklägerin; Täter; Staatsanwaltschaft; Einvernahm; Verteidigung; Einvernahme
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Gefangene; Strafvollzug; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Oktober; Rentensistierung; Gleich; Invalide; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Gefangenen; Kosten; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Februar
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.404Sozialhilfe / Ausrichtung von TaschengeldBeschwerde; Arbeit; Integration; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Integrationszulage; Massnahme; Person; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Leistung; Einkommen; Vollzugs; Richtlinien; Stiftung; SKOS-Richtlinien; Taschengeld; Vollzug; Leistungen; Arbeitsmarkt; Vollzugs; Sozialregion; Bedingte; Einnahme; Personen; Departement; Einkommens; Arbeitsexternat; Innern; Verwaltungsgericht
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Arbeit; Rente; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Gefangene; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Invalide; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Rechtsprechung; Gefangenen; Urteil; Gericht; Validen; Untersuchungshaft; Beschwerdegegnerin; Massnahmenzentrum; Arbeitsentgelt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 173Art. 14 VO über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern (SR 832.311.15). 1. Die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen indiziert in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (E. 2a). 2. Von den Schutzmassnahmen gemäss Art. 14 VO kann nur dann abgesehen werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe (wie bspw. das Auswechseln der Dachrinne) bzw. am Dachgesims vorgenommen werden (E. 2b/c, E. 3). Gerüst; Verordnung; Dächer; Auswechseln; Vorinstanz; Dächern; Schutzwand; Wortlaut; Traufe; Verhütung; Glarus; Gerüstgang; Dachdecker; Dachtraufe; Arbeitsverrichtung; Dachrinne; Verzichtet; Sicherheit; Schutzmassnahme; Fassung; Blosse; Kantons; Schutzmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Bestehenden; Fahrlässiger; Verurteilung; Errichten; Unfällen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.54Gesuch um Stundung von Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)Gesuch; Verfahren; Urteil; Gesuchsteller; Verfahrens; Verfahrenskosten; Stundung; Vollzug; Kammer; Entscheid; Bundesstrafgericht; Erlass; Finanzielle; Bundesstrafgerichts; Verhältnisse; Gericht; Anstalt; Situation; Akten; Beschwerde; Justizvollzug; Person; Geschäftsnummer; Begründet; Finanziellen; Formular; Schriftlich; Justizvollzugsanstalt
RR.2014.296Auslieferung an Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Bundes; Recht; Beschwerdeführer; Kroatische; Staat; Kroatien; Trete; Kroatischen; Gesetz; Vollstreckung; Entscheid; Behörde; Justiz; Urteil; Ersucht; Ersuchte; Vollstreckungsverjährung; Ersuchenden; Behandlung; Frist; Beschwerdegegner; Verjährung; Justizministerium; Schweiz; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Gericht; Bundesstrafgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans-Ulrich Meier, Ernst WeilenmannBasler Kommentar zum Strafrecht2007
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