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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 83 SVG vom 2020

Art. 83 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 83

Verjährung

1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts2 über die unerlaubten Handlungen.

2 Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
2 SR 220


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG040128ForderungUnfall; Klägers; Schaden; Zeuge; Arbeit; Beweis; Klagt; Klagte; Beschwerden; Recht; Klagten; Funktion; Beklagten; Arbeite; Schadens; Versicherung; Recht; Klage; Gelte; Bestreitet; Erwerbs; Person; Arbeitsunfähigkeit; Geltend; Vizedirektor
ZHLB110058ForderungVerjährung; Rungs; Verjährungs; Mandat; Klagte; Unfall; Recht; Beklagten; Berufung; Schaden; Versicherung; Haftung; Recht; Vorinstanz; Haftpflicht; Vortritt; Mandats; Anwalt; Vorgehen; Sorgfalt; Vortritts; Urteil; Sorgfalts; Klage; Hafte; Sorgfaltspflicht; Verzicht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 312 (9C_176/2017)Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse. Vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG ist mit Blick auf den Rechtssinn der Norm insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen kann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliegt und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden trifft. Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr nicht entgegengehalten werden (E. 5). Leistung; Krankenkasse; Invalidenversicherung; Nachzahlung; Person; Beschwerde; Vorleistung; Sachverhalt; Vorleistende; Beschwerdeführerin; Anspruchsbegründende; Frist; Anspruchsbegründenden; Sozialversicherung; SWICA; Urteil; Kenntnisnahme; Leistungen; Eltern; Nachzahlungsanspruch; Nachzahlungspflicht; Anspruch; Gericht; Anmeldung; Vorleistungspflicht; Bundesgesetzes; Hinweis; Krankenversicherung
137 III 481 (4A_325/2011)Schadenersatzklage aus einem durch ein Fahrzeug verursachten Unfall; längere strafrechtliche Verjährung (Art. 83 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 OR). Hat sich der Inhalt der strafrechtlichen Bestimmungen seit dem Unfall geändert, bestimmt sich nach den strafrechtlichen Regeln, auf welche Version abzustellen ist, um die Dauer der im Zivilrecht anwendbaren längeren strafrechtlichen Verjährung festzusetzen (E. 2). Prescription; Pénal; Droit; Délai; Civil; Consid; Pénale; Action; Assureur; Civile; été; L'assureur; était; Renonciation; Absolue; Fédéral; D'une; Qu'il; Février; Applicable; être; Infraction; Cause; Négligence; Tribunal; Vient; Matière; Nouveau; Valoir; Selon

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans GigerSVG-Kommentar, Zürich2008
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