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Obligationenrecht (OR)

Art. 83 OR vom 2023

Art. 83 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 83

1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögens­lage der Anspruch des andern gefährdet, so kann die­ser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegen­lei­stung sichergestellt wird.

2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.

D. Zahlung >I. Landes­währung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220002AberkennungsklageBeklagten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Partei; Forderung; Offerte; Beweis; Vertrag; Zahlung; Behauptet; Bestritt; Bestritten; Urteil; Parteien; Vereinbarung; Betreibung; Leistung; Leiter; Aberkennung; Bracht; Installation; Baumanagement; Habe; Bestreitung; öffnung; Gerin; Aberkennungsklage; Sinne
ZHLF190018Fristansetzung zur Sicherstellung gemäss Art. 83 Abs. 2 OR Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2019 (EO180017)Berufung; Fungsklägerin; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Entscheid; Gesuch; Bezirksgericht; Verfahren; Definitiv; Eintragung; Forderung; Bauhandwerkerpfandrecht; Anspruch; Definitive; Bauhandwerkerpfandrechts; Frist; Urteil; Sicherstellung; Berufungsbeklagten; Gericht; Leistung; Vertrag; Sicherheit; Werkvertrag; Erstinstanzliche; Werkes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 13 (5A_240/2014)Art. 201 Abs. 2 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 965 ff. ZGB und Art. 83 ff. GBV; Zustimmung des Ehegatten zur Übertragung eines Miteigentumsanteils im Scheidungsfall; Prüfungsbefugnisse des Grundbuchverwalters. Der Grundbuchverwalter verletzt kein Bundesrecht, wenn er eine Anmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegatten abweist. Eine Sistierung der Eintragung bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils ist im Übrigen nicht denkbar (E. 4 und 5). Foncier; Droit; Inscription; été; Divorce; Consent; époux; Registre; Rejet; Réquisition; Propriétaire; Registre; L'inscription; Recours; Consentement; Donné; Conservateur; Propriété; Dispose; Décision; Qu'il; Copropriétaire; Disposer; être; Procédure; Disposition; Régime; Fédéral; Droits; Ordonné
118 II 435Genossenschaftsrecht. Erwerb der Mitgliedschaft (Art. 839 OR). 1. Berufungsfähigkeit gemäss Art. 44 ff. OG (E. 1). 2. Zusammenfassung von Rechtsprechung und Lehre zu Art. 839 Abs. 2 OR (E. 2). 3. Selbständiger Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit einer Statutenbestimmung? (E. 3). Genossenschaft; Statuten; Recht; Feststellung; Mitglied; Beitritt; Berufung; Eintritt; Statutenbestimmung; FORSTMOSER; Handelsgericht; Pflicht; übermässig; Fest; Eintritts; FORSTMOSER; Bundesgericht; Bundesamt; Mitglieder; Mitgliedschaft; Statutarisch; Eiport; Genossenschaftsrecht; Selbständigen; Urteil; Statutarische; Fehlt; Angefochtene; Anspruch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-837/2019Assistance administrativeAutorité; Décision; Consid; L’a; autorité; Arrêt; Demande; Procédure; Cours; Recours; Inférieure; L’autorité; Droit; Matière; être; Recourant; Examen; Révision; Réexamen; Moyen; Preuve; Motif; Faits; Entre; Devant; Tribunal; Principe; Autre; Fiscal
B-4118/2018Surveillance des fondationsFondation; D’ L’a; Consid; Courant; Recourant; Consid; Recourants; Bunal; Tribunal; Commis; Intimée; Commissaire; Autorité; Décision; Rapport; L’autorité; Inférieure; Comme; Fondation; été; Cours; Mesure; être; Recours; D’un; Cause; Cit; Juill
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