E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 83 MWSTG vom 2020

Art. 83 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 83 Einsprache

1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.

3 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.

4 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

5 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 43 (2C_2/2022)
Regeste
Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 2 MWSTG ; Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind keine Subventionen und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 3-3.6.2). Die Steuerumgehung bleibt vorbehalten (E. 3.6.3 und 3.6.4).
MWSTG; Dienststelle; Subvention; Gemeinwesen; Rechtlich; Gemeinde; öffentlich-rechtliche; Bundes; Urteil; Subventionen; Mittelflüsse; Vorsteuer; Liegenschaftsverwaltung; Mehrwertsteuer; Beiträge; Recht; Einlage; Vorsteuerabzug; Gemeinwesens; Vorinstanz; Steuerumgehung; Gemeindehaus; öffentlich-rechtlichen; Gemeindehauses; Dienststellen; Vorsteuerabzugs; Auslegung; Beschwerde; Einlagen; Unternehmen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-187/2021MehrwertsteuerSchwerde; Beschwerde; Leistung; Beschwerdeführer; Kanton; Gemeinden; Steuer; MWSTG; Entgelt; Aufgabe; Gemeinwesen; Rechtlich; Leistungen; MWSTV; Recht; Organ; Schwerdeführers; Aufgaben; Kantons; Sinne; Organisation; Beschwerdeführers; Urteil; Bundes; Personen; Mehrwertsteuer; Kantone; Leistungsverhältnis; öffentlich-rechtliche
A-553/2021MehrwertsteuerLeistung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Stadt; MWSTG; Verein; Urteil; Recht; Entgelt; Leistungen; Politische; Tungsvertrag; Mehrwertsteuer; Subvention; Politischen; Leistungsvertrag; Rechtlich; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Verfügung; Beiträge; Vorinstanz; Subventionen; Leistung; Leistungsverhältnis; Mehrwertsteuerlich; Wirtschaftliche; Mehrwertsteuerrechtlich; Vereins; Sachverhalt
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz