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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 83 KVG vom 2023

Art. 83 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 83

252 AHV-Nummer

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946253 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

252 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten­nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

253 SR 831.10


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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