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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 83 IPRG vom 2022

Art. 83 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 83

1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haa­ger Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhalts­pflichten anzuwendende Recht.

2 Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unter­halt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.

50 SR 0.211.213.01

III. Ausländische Entscheidungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220004EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Partei; Recht; Unterhalt; Parteien; Betreuung; Unterhalts; Vorinstanz; Betreuungsunterhalt; Entscheid; Monatlich; Gericht; Tochter; Zahle; Verfahren; Kindes; Urteil; Gesuchsgegners; Einkommen; Bezahle; Leistung; Wohnkosten; Betrage; Angefochten; Familienzulage; Finanziell; Berufungsbeklagte
ZHLE210046EheschutzGesuch; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Partei; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Betreuung; Recht; Einkommen; Berufung; Woche; Vorinstanz; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Wochen; Schweiz; Wegzug; Recht; Teuer; Europa]; [Staat; Schen; Betreuungsunterhalt; Über; Monatlich; Besuch; Dispositiv; Sonntag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Recht; Kinder; Vormundschafts; Scheidung; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; HEGNAUER; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Genehmigt; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Angebliche; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; METZLER; Unterhaltsbeitrag; Festgesetzt; Beschluss
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