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Financial Services Act (FinSA)

Art. 83FinSA from 2020

Art. 83 Financial Services Act (FinSA) drucken

Art. 83 Duty to inform

The ombudsman's office shall inform the supervisory authorities as well as the registration body about the financial service providers it has admitted, those refused admission and those excluded.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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