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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 83 DBG vom 2020

Art. 83 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 83

1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 37a unterstehen.1

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.


1 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE160027EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Unterhalt; Berufung; Vorinstanz; Einkommen; Partei; Parteien; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Steuer; Recht; Monatlich; Rechnen; Zahlen; Gesuchsgegners; Bezahlen; Kinderkrippe; Gericht; Berufungsverfahren; Ehegatte; Bezahlt; Arbeit; Monatliche; Verpflichtet; Netto; Eheliche; Bonus
SOSGDIV.2019.6Quellensteuer 2016Beschwerde; Arbeit; Selbständig; Beschwerdeführerin; Person; Dienstleisterin; Recht; Personen; Dienstleisterinnen; Einsprecherin; Selbständige; Quellensteuer; Damen; Erwerbstätigkeit; Ausländer; Meldebestätigung; Steueramt; Arbeitgeber; Erwerbende; Unselbständig; Einsprache; Wohne; Miete; Solothurn; Bundesgericht; Abhängigkeit; Entscheide; Gelte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2009.00006Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif:Steuer; Steuer; Pflichtige; Steueramt; Bundessteuer; Steuerpflicht; Steuerverfahren; Wohnsitz; Aufenthalt; Veranlagung; Steuererklärung; Kanton; Steuerpflichtigen; Schweiz; Arbeit; Verheiratetentarif; Kantonale; Steuerrechtlichen; Pflichtigen; Steuerbehörde; Regelmässig; Person; Busse; Erhoben; Begehren; Zweifel; Wochenaufenthalt; Ehegatten; Verheiratetentarifs
SGI/1-2010/138Entscheid Quellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS Steuer; Steuer; Tarif; Kinder; Quelle; Quellensteuer; Rekurrent; Kinderabzug; Unterhalt; Veranlagung; Leistung; Sorge; Elterliche; Korrekt; Steuerbehörde; Vollsplitting-Tarif; Rekurrenten; Rekurs; Steuerbaren; Steuerabzug; Ordentliche; Tarifkorrektur; Verfahren; Träglich; Vorinstanz; Steuerpflicht; Ergänzend; Arbeitnehmer; Kaufmann/Meuter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 167 (2C_490/2013)Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 StHG; Art. 2, 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 3 FZA, Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; DBA-D. Voraussetzung und Gegenstand der Quellensteuer, nachträgliche ordentliche Veranlagung; interkantonale Steuerausscheidung nach Wohnortwechsel (E. 2 und 3). Diskriminierung entsprechend der Rechtsprechung des EuGH bei der Personenfreizügigkeit sowie deren Übertragung auf das FZA und ihre Grenzen; Anwendbarkeit auf die Quellensteuer (E. 4). Unvereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem FZA, auch unter Berücksichtigung der Rechtfertigungsgründe (Quellenbesteuerung als Sicherungsinstrument) von Art. 21 Abs. 3 FZA (E. 5). Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 4 StHG mit dem DBA-D offengelassen (E. 6). Steuer; Quelle; Schweiz; Kanton; Quellensteuer; Randnr; Urteil; Diskriminierung; Veranlagung; Ordentliche; Recht; Einkommen; Bundes; Person; Schweizer; Personen; Nachträglich; Beschwerde; Nachträgliche; Abkommen; Quellenbesteuerung; Steuern; Staats; Diskriminierungsverbot; Aufenthalt; Besteuerung; Rechtsprechung; Besteuerte; Kantone; Bezug
137 II 246 (2C_662/2010)Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 91 DBG; Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 35 Abs. 1 lit. a StHG; Quellensteuer der natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz; persönliche Anwesenheit bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Anders als unter dem früheren Bundesratsbeschluss (Art. 3 Ziff. 3 lit. e BdBSt) setzt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG eine physische Anwesenheit voraus (E. 4 und 5). Eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG verbietet sich im Hinblick auf die detaillierte Regelung in Art. 4 und 5 DBG und könnte auch steuersystematisch keine Quellensteuerpflicht im Sinne von Art. 91 ff. DBG begründen (E. 7 und 8). Schweiz; Steuerpflicht; Anwesenheit; Arbeit; Recht; Erwerbstätigkeit; Quelle; Beschwerde; Urteil; BdBSt; Bundesgericht; Person; Beschränkte; Quellensteuer; Kanton; Praxis; Auslegung; Aufenthalt; Steuerpflichtig; Personen; Wirtschaftlich; Bundesratsbeschluss; Wohnsitz; Rechtsprechung; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Wortlaut; Fragliche; Steuerpflichtig; Ausland
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