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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 83 ATSG vom 2020

Art. 83 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 83 Änderung bisherigen Rechts

1 Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert.

2 Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2020 73FamilienzulagenFamilienzulage; Familienzulagen; Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführer; Tochter; Beigeladene; Scheidung; Scheidungsurteil; Einsprache; Beigeladenen; Kanton; August; Beschwerdeführers; Zusätzlich; Gericht; Verpflichtet; Kinder; Drittauszahlung; Graubünden; Person; Urteil; Kantons; Bg-act; Kindes; Kinderzulagen; Seien
GRS 2019 143Versicherungsleistungen nach IVGBeschwerde; Führe; Beschwerdeführer; Tätigkeit; Anspruch; Beruflich; Berufliche; IV-Stelle; Umschulung; Verfügung; Gleich; November; IV-act; Arbeit; Einkommen; Stellte; Fähig; Massnahmen; Bisherige; Servicefachangestellter; Invalidität; Tätig; Entsprechend; Angestammte; Bisherigen; Berufsberatung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Seiner
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