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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 83 AIG vom 2022

Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 83

Anordnung der vorläufigen Aufnahme

1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242

2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.

4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

5 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244

5bis Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245

6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.

7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246

a.247
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b.
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c.249
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

8 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vor­liegen, werden vorläufig aufgenommen.

9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252

10 Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Inte­grationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253

242 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

243 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

244 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

245 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

246 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

247 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

248 SR 311.0

249 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

250 SR 142.31

251 SR 321.0

252 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

253 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR220004Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und RückversetzungGesuch; Gesuchsteller; Revision; Urteil; Obergericht; Desverweisung; Landesverweisung; Recht; Tatsache; Urteils; Flüchtling; Vollzug; Sachen; Rechtlich; Tatsachen; Verteidigung; Gericht; Afghanistan; Christ; Vollzugs; Bundesgericht; Verfahren; Christentum; Revisionsgesuch; Beschuldigte; Kantons; Rechtlichen; Prüfung; Entscheid; Ausweisung
ZHSB220412Raub etc.Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Urteil; Landes; Freiheit; Freiheits; Privat; Privatkläger; Landesverweisung; Täter; Freiheitsstrafe; Delikt; Rahmen; Berufung; Geldstrafe; Recht; Jugend; Bundesgericht; Schwere; Schweiz; Recht; Verschulden; Gericht; Vorinstanz; Sinne; Verteidigung; Erpressung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00679Scheinehe mit ausserehelicher Parallelbeziehung.Beschwerde; Beschwerdeführer; Ehefrau; Scheinehe; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Aufenthalts; Eheliche; Seiner; Weiter; Ehegatte; Stehen; Werden; Erfahren; Ehegatten; Schweiz; Beziehung; Kanton; Beweis; Indizien; Tätig; Weitere; Welche; Gleich; Befragung; Ehelichen; April; Entsprechend; Ausbildung; Aufgrund
ZHVB.2020.00507Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung.Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerin; Weiterbildung; Werden; Ausländer; Schweiz; Vorinstanz; Ermessen; Ausund; Stützt; Welche; Könne; Gemäss; April; EU/EFTA; Migration; Dieser; Gesetz; Verlängerung; Zürich; Liegen; Ausoder; Rechtlich; Grundsätzlich; Interesse; Voraussetzung; Hätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerdeführerin; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Rechtlich; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Ausländische; Migration; Zumutbar; Status; Kanton; Anwesenheit; Eingriff; Personen; Sozial

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-831/2021Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Nennung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Dokument; Beweis; Beweismittel; Burundi; Behörde; Person; Bringe; Dokumente; Asylgesuch; Regierung; Recht; Habe; Burundische; Schweiz; Glaubhaft; Beschwerdeführers; Heimat; Verfahren; Drohungen; Lasse; Gemachte; Gehör; Verfolgung; Burundischen; Vorbringen; Nommen
D-5187/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Person; Familie; Recht; Verfügung; Türkei; Vorinstanz; Behörde; Politisch; Flüchtling; Schweiz; Glaubhaft; Ausgesetzt; Aufgr; Familien; Sachverhalt; Habe; Verfahren; Personen; Politische; Behörden; Türkische; Wegweisung; Habe; Beschwerdeführers; Bruder; Bundesverwaltungsgericht; Ausreise; Reflexverfolgung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.257Akten; Gericht; Urteil; Filter; öffnen; Hinzufügen; Bundes; Urteile; Gerichts; Gesuch; LINGUA; KGer; Amtl; LINGUA-Analyse; Geheimhaltung; Behörde; Kantons; Schuldig; Verfahren; Luzern; Interesse; Beschwerde; Wegweisung; Entscheid; Kantonsgericht; Bundesgerichts; Person; Geheimhaltungsinteresse; Herkunft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BOLZLI Kommentar Migrationsrecht2019
SPESCHA, THÜR, ZÜND, BOLZLI, HRUSCHKA Kommentar Migrationsrecht2015
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