E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 828 ZGB vom 2023

Art. 828 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 828

1 Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, er­mäch­tigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, die Grund­pfand­rech­te, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, abzulö­sen, in­dem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unent­geltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet.

2 Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen.

3 Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.

b. Öffentliche Ver­steigerung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 III 51Art. 153 Abs. 3 SchKG. Die Einleitung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ist nicht ausgeschlossen, wenn die einseitige Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte im Sinne von Art. 828 ff. ZGB im Gange ist. Betreibung; Purgation; SchKG; Verwertung; Purgationsverfahren; Ablösung; Grundstück; Purgationsverfahrens; Konkurs; Einleitung; Pfandrecht; Pfandes; Recht; Pfandverwertung; Zahlungsbefehl; Erwerb; Grundpfandrecht; Verfahren; Maschinen; Discount; Gläubiger; Grundpfandverwertung; Betreibungsamt; Grundpfandrechte; Nachweis; Lastenden; Schuldbetreibung; JAEGER; Heiden; Erwerber
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz