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Code civil suisse (CC)

Art. 827 CC de 2023

Art. 827 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 827

1 Le propriétaire qui n’est pas personnellement tenu de la dette hypo­thécaire peut dégrever son immeuble aux mêmes conditions que celles faites au débiteur pour éteindre la créance.

2 Il est subrogé aux droits du créancier qu’il désintéresse.

3. Purge hypothécaire >a. Conditions et procédure >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 827 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210041Eheschutz
ZHPS180242Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Verfahren; Grundstück; Schuldner; Miteigentum; Pfand; Recht; Erlös; Ehemann; SchKG; Vorinstanz; Gesamt; Verstorbenen; Konkurs; Verhältnis; Überschusses; Ehemannes; Forderung; Müsse; Miteigentums; Grundpfandgläubigerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 681Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs. Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7). Schuld; Schuldbrief; Eigentümer; Drittpfand; Liegenschaft; Recht; Herausgabe; Urteil; Drittpfandeigentümer; Schuldbriefforderung; Schuldbriefs; Pfandtitel; Schuldner; Forderung; Kaufvertrag; Beklagten; Tilgung; Vorinstanz; Berufung; Pfandrecht; Eigentümerschuldbrief; Getilgt; Appellation; Schuldbriefschuld; Zahlung; Grundpfand; Eltern; Belasteten
116 II 533Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR. Wann sind dafür Rückstellungen zu bilden? (E. 2a/aa). 2. Wertberichtigungen bei gefährdeten Debitoren (E. 2a/bb). 3. Begriff des Imparitätsprinzips (E. 2a/dd). 4. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Auslegung von Art. 725 Abs. 3 OR (E. 5a). 5. Umfang der materiellen Bilanzprüfungspflicht der Kontrollstelle (Art. 728 Abs. 1 OR; E. 5b). Recht; Bilanz; Vorinstanz; Überschuldung; Rückstellung; Klägerinnen; Kontrollstelle; Gesellschaft; Rückstellungen; Obergericht; Feststellung; Prüfen; Wertberichtigung; Darlehen; Auffassung; Wertberichtigungen; Forderung; Rechtlich; Pflicht; Konkurs; Aktivierung; Erstbeklagte; Feststellungen; Forderungen; Richter; Verpflichtet; Verbindlichkeit; Aktiengesellschaft
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