Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
A. Genossenschaft des Obligationenrechts>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG080167 | Forderung | Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Geschäft; Schaden; Gewinn; Umsatz; Licht; Produkt; Mitarbeiter; Produkte; Entgangen; Entgangene; Rechnung; Klage; Vertrag; Gelte; Schadens; Entgangenen; Rechne; Geschäftsführer; Bezug; Recht; -Produkte |
GR | ZK2-11-55 | Verantwortlichkeitsklage, Kostenentscheid | Beschwerde; Recht; Gende; Partei; Schaden; Führer; Norar; Messen; Honorar; Schadens; Entscheid; ZPO-GR; Liegend; Verfahren; Beschwerdeführer; Stunden; Schädigung; Teilung; Aufwand; Amtlich; Ausseramtlich; Stundenansatz; Zivil; Gericht; Entschädigung; Ausseramtliche; Parteien |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 99 380 | Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5). | Verein; Organ; Vereins; Haftung; Person; Arbeit; Organe; Arbeitgeber; Juristische; Recht; Personen; Verantwortlichkeit; Gesellschaft; Hafte; Vereinsrecht; Pflicht; Abteilung; Juristischen; Sinne; Statuten; Vorstand; Bezug; Gesetzlich; Geschäftsführung; Rechtsprechung; Pflichten; Subsidiär; Präsident; Organisation; Regelung |