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Obligationenrecht (OR)

Art. 827 OR vom 2021

Art. 827 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 827

Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

A. Genossenschaft des Obligationenrechts>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 827 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080167ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Geschäft; Schaden; Gewinn; Umsatz; Licht; Produkt; Mitarbeiter; Produkte; Entgangen; Entgangene; Rechnung; Klage; Vertrag; Gelte; Schadens; Entgangenen; Rechne; Geschäftsführer; Bezug; Recht; -Produkte
GRZK2-11-55Verantwortlichkeitsklage, KostenentscheidBeschwerde; Recht; Gende; Partei; Schaden; Führer; Norar; Messen; Honorar; Schadens; Entscheid; ZPO-GR; Liegend; Verfahren; Beschwerdeführer; Stunden; Schädigung; Teilung; Aufwand; Amtlich; Ausseramtlich; Stundenansatz; Zivil; Gericht; Entschädigung; Ausseramtliche; Parteien

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 99 380Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5).Verein; Organ; Vereins; Haftung; Person; Arbeit; Organe; Arbeitgeber; Juristische; Recht; Personen; Verantwortlichkeit; Gesellschaft; Hafte; Vereinsrecht; Pflicht; Abteilung; Juristischen; Sinne; Statuten; Vorstand; Bezug; Gesetzlich; Geschäftsführung; Rechtsprechung; Pflichten; Subsidiär; Präsident; Organisation; Regelung
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