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Obligationenrecht (OR)

Art. 826 OR vom 2021

Art. 826 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 826

1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

2 Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 826 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190484OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsteller; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Schweiz; Verbindung; Liquidation; Organisation; Konkursamt; Dietikon; Beschwerde; Bezahlen; Einzelrichter; Streitwert; übersteigt; Schweizerischen; Vorschriften; Einlegerakten; Frist; Gesuchstellers; Bundesgericht; Umtriebsentschädigung; Verfahrens; Corina; Bötschi; Einzelgericht; Zürich
ZHHE190461OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsteller; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Schweiz; Verbindung; Liquidation; Organisation; Konkursamt; Beschwerde; Bezahlen; Einzelrichterin; Streitwert; übersteigt; Enge-Zürich; Schweizerischen; Vorschriften; Einlegerakten; Frist; Gesuchstellers; Bundesgericht; Umtriebsentschädigung; Verfahrens; Organisationsmangel; Gerichtsschreiberin; Zürich; Schalcher
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