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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 825 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 825 B. Constituziun e fin / I. Constituziun

B. Constituziun e fin

I. Constituziun

1 L’ipoteca obtegna in post da pegn determinà en il register funsil, e quai er en cas da pretensiuns d’ina summa variabla u nundeterminada, ed ella mantegna il rang registrà malgrà la variaziun da la pretensiun garantida.

2 Concernent sia ipoteca po il creditur dumandar in extract dal register funsil; quest extract ha dentant mo la qualitad d’in mussament e betg d’ina vaglia.

3 Quest extract po vegnir remplazzà tras la conferma da l’inscripziun en il contract.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
108 II 47Grundpfandverschreibung. 1. Ein Pfandrecht für einen unbegrenzten Kreis zukünftiger Forderungen verstösst gegen das Recht der Persönlichkeit und ist daher ungültig (E. 2). 2. Eine Grundpfandverschreibung kann nicht durch blosse Zession der sichergestellten Forderung auf eine beim Zessionar bereits bestehende Forderung übertragen werden. Um eine solche Wirkung zu erreichen, bedarf es auf jeden Fall eines neuen öffentlich beurkundeten Pfanderrichtungsvertrages (E. 3). 3. Dem Eintrag im Gläubigerregister kommt keine Grundbuchwirkung zu (E. 4).
Forderung; Grundpfand; Grundpfandverschreibung; Pfandklausel; Zession; Forderungen; Künftige; Bankgesellschaft; Recht; Schweizerischen; Bestehende; Zukunft; Pfandrecht; Kredit; Pfandgläubiger; Bundesgericht; Grundpfandrecht; Beurkundeten; öffentlich; Verbindlichkeiten; Handlung; Unerlaubte; Pfandgläubigerin; Schadenersatzforderung; Zukünftige; Berufung; Sinne
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